5 Q.________ (Pseudonym)], S.________ [neu S.________ (Pseudonym)], O.________, I.________, G.________ und H.________) seien infolge Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen. Die Kammer beschloss am 19. April 2021, über die aufgeworfene Frage der Beweisverwertbarkeit mit dem Endentscheid zu befinden (pag. 971, Ziff. 1; dazu sogleich E. 11. unten).