Eine Verurteilung in Russland wegen derselben Straftaten wäre nur insoweit zu berücksichtigen, als dass die dort vollzogene Strafe an die vorliegend auszusprechende Strafe anzurechnen wäre (Art. 3 Abs. 2 StGB). Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Strafverfahren in Russland im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Vorwürfen durchgeführt und zum Abschluss gebracht worden ist. Weiter ist nicht einzusehen, wie die russischen Strafverfolgungsbehörden nach Ablehnung ihres Gesuchs um stellvertretende Strafverfolgung überhaupt über die erforderlichen Akten hätten verfügen können.