Eine Einstellung des Verfahrens kommt daher von vornherein nicht infrage. Vielmehr lehnte die zuständige bernische Staatsanwaltschaft ein Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation um stellvertretende Strafverfolgung vom 2. Juli 2009 mit Verfügung vom 5. Januar 2012 ab (pag. 571 ff.). Eine Verurteilung in Russland wegen derselben Straftaten wäre nur insoweit zu berücksichtigen, als dass die dort vollzogene Strafe an die vorliegend auszusprechende Strafe anzurechnen wäre (Art. 3 Abs. 2 StGB).