Das Verbot doppelter Strafverfolgung kommt nur bei inländischen Urteilen zum Zuge, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Ausländische Urteile über eine Straftat können die Strafverfolgung in der Schweiz nur dann hindern, wenn der Täter auf Ersuchen der Schweizerischen Behörden im Ausland verfolgt worden ist (Art. 3 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Ein solches Gesuch erging im vorliegenden Verfahren nicht. Eine Einstellung des Verfahrens kommt daher von vornherein nicht infrage.