Zur Begründung wird auf den Beschluss verwiesen. Aufgrund der neuerlichen Vorbringen an der oberinstanzlichen Verhandlung wird ergänzend das Folgende festgehalten: Gemäss dem in Art. 11 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) festgehaltenen Verbot doppelter Strafverfolgung (ne bis in idem) darf, wer in der Schweiz rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Das Verbot doppelter Strafverfolgung kommt nur bei inländischen Urteilen zum Zuge, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt.