4 An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. Juni 2021 bestätigten die Verteidigung und die Generalstaatsanwaltschaft ihre bisherigen Standpunkte (pag. 1029 f.; pag. 1033 f.). 3.1.2 Beschluss der Kammer Das Vorliegen eines Prozesshindernisses verneinte die Kammer und wies den Antrag der Verteidigung des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens bereits mit Beschluss vom 19. April 2021 ab (pag. 971, Ziff. 2). Zur Begründung wird auf den Beschluss verwiesen.