Zur Begründung führte sie an, der Beschuldigte sei wegen der gleichen Straftaten bereits in Russland verurteilt worden. Eventualiter sei die in Russland verbüsste Freiheitsstrafe an die vorliegende anzurechnen. Die Generalstaatsanwaltschaft führte hierzu aus, es seien keine Anhaltspunkte für ein Strafverfahren in Russland gleichen Gegenstands ersichtlich. Daher seien die Anträge der Verteidigung abzuweisen (pag. 890 f.).