Die Generalstaatsanwaltschaft reichte innert Frist ihre Stellungnahme zu den Vorfragen ein (pag. 890). Die Strafklägerinnen 1-3 und die Straf- und Zivilklägerin 4 liessen sich hierzu innert Frist nicht vernehmen. 3.1 Vorliegen eines Verfahrenshindernisses 3.1.1 Anträge der Verteidigung und Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Die Verteidigung des Beschuldigten stellte zusammengefasst den Antrag, das Verfahren sei aufgrund eines Verfahrenshindernisses einzustellen (pag. 804 ff.). Zur Begründung führte sie an, der Beschuldigte sei wegen der gleichen Straftaten bereits in Russland verurteilt worden.