3. Vorfragen Die Berufungserklärung vom 3. August 2020 beinhaltete bereits eine eingehende Begründung. Der Verteidigung des Beschuldigten wurde zur Kenntnis gebracht, dass eine Begründung der Berufung im Gesetz nicht vorgesehen ist und diese in der Praxis regelmässig aus den Akten gewiesen wird (pag. 882 f.). Da jedoch in der Begründung der Berufungserklärung auch strafprozessuale Vorfragen aufgeworfen werden, erkannte die Verfahrensleitung diese zu den Akten und gewährte den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte innert Frist ihre Stellungnahme zu den Vorfragen ein (pag. 890).