2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung des Beschuldigten am 27. Mai 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 719). Dem folgte am 3. August 2020 die frist- und formgerechte Berufungserklärung (pag. 801 ff.). Innert angesetzter Frist erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung (pag. 882). Die Strafklägerinnen 1-3 und die Straf- und Zivilklägerin 4 liessen sich hierzu innert Frist nicht vernehmen.