IV.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 710). Sie verfügte, dass die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (W.________ (PCN)) sowie der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Stellen nach Ablauf der gesetzlichen Fristen einzuholen sei (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 710). Letztlich verfügte die Vorinstanz die Rückgabe der Vorakten X.________ (Akten-Nr.) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, nach Eintritt der Rechtskraft.