und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 3 Abs. 1, 183 Ziff. 1 StGB, Art. 426 StPO. verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 555 Tagen werden im Umfang von 555 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 22'594.70 (Gebühren CHF 15'000.00, Auslagen CHF 7'594.70), Auftritt Staatsanwaltschaft von CHF 1’000.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 5’000, insgesamt bestimmt auf CHF 28'594.70.