Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 320 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2021 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ Strafklägerin 1 und D.________ Strafklägerin 2 und E.________ Strafklägerin 3 und F.________ Straf- und Zivilklägerin 4 Gegenstand Raub, mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangen, und Freiheitsberaubung, mehrfach begangen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 20. Mai 2020 (PEN 19 497) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte über A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 20. Mai 2020 das folgende Urteil (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 708; Hervorhebungen im Original): A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubs, mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangen 1.1. am 8. März 2007 in Interlaken, gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, zNd J.________ (AG), von K.________, L.________, M.________ und N.________; 1.2. am 9. Mai 2007 in Montreux, gemeinsam mit O.________ und I.________, zNd. C.________ (Sàrl); 1.3. am 5. Dezember 2007 in Interlaken, gemeinsam mit P.________, Q.________, R.________ und S.________, zNd J.________(AG), der T.________ (SA) und der U.________ (SA); 2. der Freiheitsberaubung, mehrfach begangen 2.1. am 8. März 2007 in Interlaken, gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, zNv V.________; 2.2. am 9. Mai 2007 in Montreux, gemeinsam mit O.________ und I.________, zNv F.________; und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 3 Abs. 1, 183 Ziff. 1 StGB, Art. 426 StPO. verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 555 Tagen werden im Umfang von 555 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen der Staatsan- waltschaft von CHF 22'594.70 (Gebühren CHF 15'000.00, Auslagen CHF 7'594.70), Auftritt Staatsanwaltschaft von CHF 1’000.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 5’000, insgesamt bestimmt auf CHF 28'594.70. Im Weiteren bestimmte die Vorinstanz die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher B.________ (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 709). Im Zivilpunkt verwies sie die Zivilklage der 3 Straf- und Zivilklägerin F.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 4) auf den Zivilweg; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 709). Weiter verfügte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibt und begründete diesen Entscheid kurz (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 710). Sie verfügte, dass die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldig- ten erstellten DNA-Profils (W.________ (PCN)) sowie der vom Beschuldigten er- hobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Stel- len nach Ablauf der gesetzlichen Fristen einzuholen sei (Ziff. IV.2. des erstinstanz- lichen Urteils; pag. 710). Letztlich verfügte die Vorinstanz die Rückgabe der Vorak- ten X.________ (Akten-Nr.) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, nach Eintritt der Rechtskraft. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung des Beschuldigten am 27. Mai 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 719). Dem folgte am 3. August 2020 die frist- und formgerechte Berufungserklärung (pag. 801 ff.). Innert angesetzter Frist erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung (pag. 882). Die Strafklägerinnen 1-3 und die Straf- und Zivilklägerin 4 liessen sich hierzu innert Frist nicht vernehmen. 3. Vorfragen Die Berufungserklärung vom 3. August 2020 beinhaltete bereits eine eingehende Begründung. Der Verteidigung des Beschuldigten wurde zur Kenntnis gebracht, dass eine Begründung der Berufung im Gesetz nicht vorgesehen ist und diese in der Praxis regelmässig aus den Akten gewiesen wird (pag. 882 f.). Da jedoch in der Begründung der Berufungserklärung auch strafprozessuale Vorfragen aufgeworfen werden, erkannte die Verfahrensleitung diese zu den Akten und gewährte den Par- teien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte innert Frist ihre Stellungnahme zu den Vorfragen ein (pag. 890). Die Strafklägerinnen 1-3 und die Straf- und Zivilklägerin 4 liessen sich hierzu innert Frist nicht vernehmen. 3.1 Vorliegen eines Verfahrenshindernisses 3.1.1 Anträge der Verteidigung und Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Die Verteidigung des Beschuldigten stellte zusammengefasst den Antrag, das Ver- fahren sei aufgrund eines Verfahrenshindernisses einzustellen (pag. 804 ff.). Zur Begründung führte sie an, der Beschuldigte sei wegen der gleichen Straftaten be- reits in Russland verurteilt worden. Eventualiter sei die in Russland verbüsste Frei- heitsstrafe an die vorliegende anzurechnen. Die Generalstaatsanwaltschaft führte hierzu aus, es seien keine Anhaltspunkte für ein Strafverfahren in Russland gleichen Gegenstands ersichtlich. Daher seien die Anträge der Verteidigung abzuweisen (pag. 890 f.). 4 An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. Juni 2021 bestätigten die Verteidi- gung und die Generalstaatsanwaltschaft ihre bisherigen Standpunkte (pag. 1029 f.; pag. 1033 f.). 3.1.2 Beschluss der Kammer Das Vorliegen eines Prozesshindernisses verneinte die Kammer und wies den An- trag der Verteidigung des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens bereits mit Beschluss vom 19. April 2021 ab (pag. 971, Ziff. 2). Zur Begründung wird auf den Beschluss verwiesen. Aufgrund der neuerlichen Vorbringen an der oberinstanzli- chen Verhandlung wird ergänzend das Folgende festgehalten: Gemäss dem in Art. 11 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) festgehaltenen Verbot doppelter Strafverfolgung (ne bis in idem) darf, wer in der Schweiz rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Das Verbot doppelter Strafverfolgung kommt nur bei inländischen Urteilen zum Zuge, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Ausländische Urteile über eine Straftat können die Strafverfolgung in der Schweiz nur dann hindern, wenn der Täter auf Ersuchen der Schweizerischen Behörden im Ausland verfolgt worden ist (Art. 3 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Ein solches Gesuch erging im vorliegenden Verfahren nicht. Eine Ein- stellung des Verfahrens kommt daher von vornherein nicht infrage. Vielmehr lehnte die zuständige bernische Staatsanwaltschaft ein Ersuchen der Strafverfolgungs- behörden der Russischen Föderation um stellvertretende Strafverfolgung vom 2. Juli 2009 mit Verfügung vom 5. Januar 2012 ab (pag. 571 ff.). Eine Verurteilung in Russland wegen derselben Straftaten wäre nur insoweit zu berücksichtigen, als dass die dort vollzogene Strafe an die vorliegend auszuspre- chende Strafe anzurechnen wäre (Art. 3 Abs. 2 StGB). Es bestehen jedoch keiner- lei Anhaltspunkte dafür, dass ein Strafverfahren in Russland im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Vorwürfen durchgeführt und zum Abschluss gebracht worden ist. Weiter ist nicht einzusehen, wie die russischen Strafverfolgungsbehör- den nach Ablehnung ihres Gesuchs um stellvertretende Strafverfolgung überhaupt über die erforderlichen Akten hätten verfügen können. Dem Gesuch der russischen Behörden ist zu entnehmen, dass das Strafverfahren in Russland gegen den Be- schuldigten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, nicht jedoch die vorliegend interessierenden Sachverhalte, zum Gegenstand hatte (pag. 533 ff.). Dahingehend äusserte sich der Beschuldigte mehrmals, auch dass der zwischen- zeitlich ergangene Schuldspruch in Russland ausschliesslich die Betäubungsmit- teldelikte betraf (pag. 633, Z. 26 ff; pag.; 664, Z. 23f.; pag. 1017, Z. 31; pag. 1031). Nur am Rande zu erwähnen ist, dass die Raubüberfälle in der Schweiz bei den russischen Behörden auch deshalb kein Thema sein konnten, weil sieben Uhren, wovon sechs den Raubüberfällen vom 8. März 2007 und 5. Dezember 2007 zuge- ordnet werden konnten, der Freundin des Beschuldigten herausgegeben wurden. 3.2 Beweisverwertbarkeit Die Verteidigung stellte weiter den Antrag, die Aussagen von acht am Verfahren beteiligten Personen (P.________, R.________, Q.________ [vormals 5 Q.________ (Pseudonym)], S.________ [neu S.________ (Pseudonym)], O.________, I.________, G.________ und H.________) seien infolge Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen. Die Kammer beschloss am 19. April 2021, über die aufgeworfene Frage der Be- weisverwertbarkeit mit dem Endentscheid zu befinden (pag. 971, Ziff. 1; dazu so- gleich E. 11. unten). 4. Ansetzen der oberinstanzlichen Verhandlung und Antrag auf Verschiebung Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 wurde die oberinstanzliche Verhandlung auf den 8. Juni 2021 angesetzt (pag. 941 ff.). Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 (Eingang: 4. Juni 2021) beantragte die Verteidigung des Beschuldigten die Verhandlung vom 8. Juni 2021 ab- und an einem späteren Termin neu anzusetzen (pag. 1000 f.). In der Begründung wurde angeführt, der Beschuldigte habe ein Urteil aus Russland in der gleichen Sache ausfindig machen und anfordern können. Dessen Eintreffen könne nicht vor dem veranschlagten Verhandlungstermin erwartet werden, es habe aber potenziellen Einfluss auf das vorliegende Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 wurde der Antrag abgewiesen (pag. 1003). Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im bereits erwähnten Beschluss der Kammer vom 19. April 2021 (pag. 970 ff.) verwiesen (dazu E. 3.1 oben). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen holte die Kammer betreffend den Beschuldigten einen Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun (datierend vom 20. Mai 2021; pag. 993 f.) und einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (datierend vom 21. Mai 2021; pag. 996) ein. Den Parteien wurden Kopien zugestellt. Die Kammer beantragte in Russland mittels Auslandanfrage einen aktuellen Strafregis- terauszug über den Beschuldigten (pag. 966). Dieser konnte trotz rechtzeitiger An- frage am 1. April 2021 nicht bis zur oberinstanzlichen Verhandlung erhältlich ge- macht werden (pag. 992). Weiter richtete der Beschuldigte am 6., 8. und 14. April 2021 mehrere Briefe an die Verfahrensleiterin. Diese wurden übersetzt und der Verteidigung des Beschuldigten zur Kenntnis gebracht, jedoch gemäss Verfügung vom 26. April 2021 nicht zu den Akten erkannt (pag. 978 f.). Der Beschuldigte wurde an der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2021 erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1016 ff.). 6. Anträge der Parteien 6.1 Anträge des Beschuldigten In der Berufungserklärung stellte die Verteidigung des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 803 f.): 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Raubes, mehrfach und bandenmässig begangen, 6 1.1 am 8. März 2007 in Interlaken zNd J.________(AG), von K.________, L.________, M.________ und N.________ gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________ 1.2 am 9. Mai 2007 in Montreux zNd C.________ (Sàrl) und gemeinsam mit O.________ und I.________ 1.3 am 5. Dezember 2007 in Interlaken zNd J.________(AG), der Fa. T.________ und der U.________(SA) gemeinsam mit P.________, Q.________, R.________ und S.________. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Freiheitsberaubung, mehrfach begangen, 2.1 am 8. März 2007 in Interlaken zNv V.________ gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________ 2.2 am 9. Mai 2007 in Montreux zNv F.________ gemeinsam mit O.________ und I.________ 3. Das DNA-Profil des Beschuldigten sei zu löschen. 4. Dem Beschuldigten seien gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die Kosten für die angemesse- ne Ausübung ihrer [recte: seiner] Verfahrensrechte zu entschädigen, d.h. der Staat hat die Ver- teidigungskosten des Beschuldigten zu tragen. 5. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung in Höhe von CHF 52'050.00 auszurichten. 6. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in Höhe von CHF 90'800.00 auszurichten. 7. Die Kosten für die Übersetzung seien dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu ersetzen. 8. Die Kosten des Verfahrens seien vom Staat zu tragen. 9. Eventualiter: 9.1 Im Falle einer Verurteilung sei das Verfahren gestützt auf die in Russland durchgeführten oder noch hängigen Verfahren gestützt auf das Opportunitätsprinzip einzustellen 9.2 Im Falle einer Verurteilung sei, sofern in Russland ein abgeschlossenes Verfahren vor- liegt in derselben Sache, auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten um das Verbot ei- ner doppelten Strafverfolgung nicht zu verletzen oder gestützt auf Art. 3 Abs. 2 StGB die bereits vollzogene Haft auf die auszusprechende Strafe wegen der gleichen Tat anzu- rechnen. 9.3 Im Falle eines noch hängigen Verfahrens in Russland sei gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO das Verfahren zu sistieren bis zum Abschluss des Verfahrens vor den russischen Behörden 9.4 Der Beklagte [recte: Beschuldigte] sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und es sei keine neue Untersuchungshaft anzuordnen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Verteidigung des Beschuldigten die gestellten Anträge (pag. 1045 f.). 6.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Generalstaatsan- waltschaft die folgenden Anträge (pag. 1043 f.): 7 I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Raubes, mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangen 1.1 am 8. März 2007 in Interlaken, gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, z.N. J.________(AG), K.________, L.________, M.________ und N.________ 1.2 am 9. Mai 2007 in Montreux, gemeinsam mit O.________ und I.________, z.N. Fa. C.________; 1.3 am 5. Dezember 2007 in Interlaken, gemeinsam mit P.________, Q.________, R.________ und S.________, z.N. J.________(AG), FA T.________ und U.________(SA); 2. der Freiheitsberaubung, mehrfach begangen 2.1 am 8. März 2007 in Interlaken, gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, z.N. V.________; 2.2 am 9. März 2007 in Montreux, gemeinsam mit O.________ und I.________, z.N. F.________. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 3 Abs. 1, 183 Ziff. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 918 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 19. Mai 2021; 2. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Dem zuständigen Bundesamt sei vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (W.________ (PCN)) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG) 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Die Vorakten X.________ seien der Staatsanwaltschaft Oberland nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzugeben. 6.3 Anträge der übrigen Parteien Den Strafklägerinnen 1-3 und der Straf- und Zivilklägerin 4 wurde das Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung freigestellt. Sie sind ferngeblieben und haben vorgängig keine schriftlichen Anträge gestellt. 8 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Zu überprüfen sind somit die Ziff. I.1. (Schuldspruch wegen mehrfachen, bandenmässig qualifi- zierten Raubs) sowie die Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils (Schuldspruch we- gen mehrfacher Freiheitsberaubung). Gestützt darauf ist die Strafzumessung zu überprüfen. Konsequenterweise ist auch die erstinstanzliche Verlegung der Verfah- renskosten Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausserdem muss die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Rechtskraft nicht zugänglich und daher ebenso neu zu beurteilen sind die Verfügungen betreffend das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Ur- teils). Infolge vollumfänglicher Berufung ist auch der Entscheid der Vorinstanz im Zivil- punkt Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (Ziff. III.1. des erstinstanzli- chen Urteils). Davon erfasst ist auch der Verzicht auf Kostenausscheidung für die Zivilklage (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils). Bei den zu überprüfenden Punkten verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; die Kammer darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Das gilt auch für den Entscheid im Zivilpunkt (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 392 N 8). Davon ausgenommen ist jedoch infol- ge der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft die Strafzumessung. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 735 f.). 9. Aktenordnung Die Akten des vorliegenden Verfahrens beinhalten Akten der getrennt gegen die Tatbeteiligten der Raubüberfälle geführten Verfahren. Die Paginierung der Akten ist daher nicht fortlaufend. Die Aktenordnung gestaltet sich wie folgt: Hauptakten: - PEN 19 497, Ordner 1a: Akten der Vorinstanz des Verfahrens gegen den Be- schuldigten; - PEN 19 497, Ordner 1b: Akten der Vorinstanz des Verfahrens gegen den Be- schuldigten; - PEN 19 497, Ordner 1c: Motiv der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten; - SK 20 320, Band ab Eingang Obergericht. 9 Die Hauptakten sind fortlaufend paginiert und werden unter Angabe der Fundstelle als «pag. XXXX» zitiert. Nebenakten: - PEN 19 497, Ordner 2: Akten des gegen G.________, O.________ und I.________ wegen der Raubüberfälle am 8. März 2007 in Interlaken und am 9. Mai 2007 in Montreux geführten Verfahrens; - PEN 19 497, Ordner 3: Akten des unter anderem gegen P.________ geführten Verfahrens wegen des Raubüberfalles am 5. Dezember 2007 in Interlaken; - PEN 19 497, Ordner 4, Akten des unter anderem gegen S.________ und R.________ geführten Verfahrens wegen des Raubüberfalles am 5. Dezember 2007 in Interlaken. Die Nebenakten sind separat fortlaufend paginiert, wobei jeweils die vierstellige ro- te Paginierung zu beachten ist. Sie werden mit einem Hinweis auf die Nebenakten zitiert («Nebenakten pag. XXXX»). Weitere Akten: - PEN 19 497, Ordner 1; - SK 20 321, Haftverfahren des Beschuldigten vor Obergericht. Diese weiteren Akten sind grösstenteils nicht paginiert. Allfällige Fundstellen wer- den individuell zitiert. 10. Rahmengeschehen Im Jahr 2007 ereigneten sich drei (nachfolgend aufgelistete) Raubüberfälle auf Ju- weliergeschäfte und Bijouterien in Interlaken und Montreux. Es konnten mehrere (ebenfalls nachfolgend aufgelistete) Tatbeteiligte, allesamt russischer Staatsbür- gerschaft, ermittelt werden: - Am 8. März 2007 bei der J.________ (AG), Interlaken; Tatbeteiligte: G.________, H.________ und I.________; Ziff. I.1.1. und I.2.1. der Anklage- schrift zum Nachteil von V.________ (pag; 489 ff.; vgl. dazu Urteil des Kreisge- richts XI Interlaken-Oberhasli vom 22. August 2008 in Sachen G.________ und I.________, Nebenakten pag. 153 ff.; und Urteil des Regionalgerichts Oberland unter anderem in Sachen H.________ vom 31. Januar 2014, Nebenakten pag. 259 ff.); - Am 9. Mai 2007 bei der Bijouterie C.________, Montreux; Tatbeteiligte: O.________ und I.________; Ziff. I.1.2. und I.2.2. der Anklageschrift zum Nach- teil der Straf- und Zivilklägerin 4 (pag. 490 ff.; vgl. dazu Urteil des Kreisgerichts XI Interlaken-Oberhasli vom 22. August 2008 unter anderem in Sachen I.________, Nebenakten pag. 153 ff.); - Am 5. Dezember 2007 bei der J.________(AG), Interlaken; Tatbeteiligte: P.________, Q.________(Pseudonym) bzw. Q.________, R.________ und S.________ bzw. S.________(Pseudonym); Ziff. I.1.3. der Anklageschrift (pag. 491 ff.; vgl. dazu Urteil des Regionalgerichts Oberland unter anderem in Sa- 10 chen S.________ vom 20. Januar 2012, Nebenakten pag. 0857 ff.; und Urteil des Kreisgerichts XI Interlaken-Oberhasli in Sachen R.________ vom 29. Mai 2008, Nebenakten pag. 697 ff.; ferner Urteil des Kreisgerichts XI Interlaken- Oberhasli unter anderem in Sachen P.________ vom 16. April 2009, Nebenak- ten pag. 617 ff.). Die acht vorgenannten als Täter ermittelte Personen wurden in der Schweiz rechtskräftig verurteilt und nach Verbüssung ihrer Freiheitsstrafen nach Russland zurückgeführt (pag. 602 ff.). Im Zuge dieser Verfahren benannten mehrere Täter den Beschuldigten als «Chef» bzw. «Meister», der bei den Raubüberfällen jeweils im Hintergrund gewirkt habe. Der Beschuldigte wurde international zur Verhaftung ausgeschrieben (pag. 21 ff.). Am 13. November 2018 konnte er in Finnland ange- halten werden (pag. 48 ff.). Er wurde am 20. Februar 2019 an die Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden ausgeliefert (pag. 135). Den Aussagen des Beschuldigten zufolge habe er als administrativer Organisator fungiert. Im Zuge dessen habe er u.a. Pässe und Visa für die vorgenannten Tatbe- teiligten beschafft sowie Hotelübernachtungen, Verpflegung und Transportmittel organisiert. Der Beschuldigte bestritt, an den Raubüberfällen beteiligt gewesen zu sein oder überhaupt davon gewusst zu haben. 11. Beweisverwertbarkeit 11.1 Anträge des Beschuldigten und Stellungnahme der Generalstaatsanwalt- schaft Vorab ist auf den in E. 3.2 oben wiedergegebenen Antrag der Verteidigung einzu- gehen. Zur Begründung wird angeführt, der Konfrontationsanspruch habe grundsätzlich absoluten Charakter. Unkonfrontiert ergangene Aussagen dürften nur dann verwertet werden, wenn ihnen als Beweismittel keine alleinige oder aus- schlaggebende Bedeutung zukomme («sole-or-decisive»-Prüfung). Den Aussagen komme jedoch vorliegend alleinige bzw. ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2020, der Antrag der Verteidigung sei abzuweisen (pag. 890). Angesichts der Aus- sagen des Beschuldigten und der weiteren Indizien, etwa die in der Wohnung der Freundin des Beschuldigten gefundenen Uhren, sowie die unterschiedlichen Rei- sedokumente, komme den Aussagen der Belastungszeugen keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigten die Parteien im Wesentli- chen ihre bisherigen Standpunkte (pag. 1029 f.; pag. 1033). 11.2 Würdigung der Kammer Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Be- weisabnahmen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Das Konfrontationsrecht bildet nach Art. 6 Abs. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) einen zentralen Aspekt des Prinzips des fairen Verfahrens. Dem Kon- frontationsanspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 11 E. 2.2). Eine Verletzung des Anspruchs führt denn auch dem Grundsatze nach da- zu, dass die unkonfrontiert ergangenen Aussagen nicht zulasten der beschuldigten Person verwertet werden dürfen (Art. 147 Abs. 4 StPO). Aussagen unkonfrontierter Belastungszeugen dürfen ausnahmsweise zulasten der beschuldigten Person verwertet werden, wenn die Beschränkung des Konfrontati- onsanspruchs sachliche Gründe hat, sie nicht über das Notwendige hinausgeht und den fraglichen Aussagen keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BSK StPO-SCHLEIMINGER, 2. Auflage, Art. 147 N 33c ff.). Sachlich be- gründet ist die Beschränkung des Konfrontationsanspruchs insbesondere dann, wenn die Belastungszeugen für die Strafbehörden trotz angemessener Bemühun- gen nicht mehr greifbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 2. April 2013, No. 4380/09, Garofolo gegen Schweiz, Ziff. 47, 54; BSK StPO-VEST/HORBER, Art. 107 N 34a). In diesem Fall beurteilt sich die Verwertbar- keit unkonfrontierter Aussagen anhand der Frage, ob diesen alleinige oder aus- schlaggebende Bedeutung zukommt (sog. «sole-or-decisive-Prüfung»; BSK StPO- SCHLEIMINGER STETTLER, Art. 147 N 34 ff.). Die Kammer verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs (pag. 736 ff.). Sie hält wiederholend zum Beschluss vom 19. April 2021 sowie den vorinstanzlichen Ausführungen und ergänzend was folgt fest: Die Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten mit den Belas- tungszeugen ist vorliegend sachlich gerechtfertigt und nicht von den Schweizeri- schen Strafverfolgungsbehörden zu verantworten. Die Belastungszeugen sind in der Schweiz rechtskräftig verurteilt worden und wurden nach Verbüssung ihrer Strafe nach Russland zurückgeführt (pag. 602 ff.), wo sie sich vermutungsweise aufhalten. Die Tatbeteiligten befinden sich seit teilweise sehr langer Zeit nicht mehr in der Schweiz und haben alle ein gültiges Einreiseverbot. Die Rückführungen lie- gen allesamt mehrere Jahre zurück und wurden grösstenteils in den Jahren 2010 und 2011 vollzogen (pag. 602 f.). Aus den Akten ist ersichtlich, dass auch die Vor- instanz Abklärungen für eine rechtshilfeweise Einvernahme der rechtskräftig verur- teilten Tatbeteiligten tätigte und eine Anfrage betreffend aktueller Aufenthalt sowie eine Anfrage betreffend Möglichkeit rechtshilfeweiser Zeugeneinvernahme durch das Bundesamt für Justiz in Auftrag gegeben hat. Diese Anfragen blieben durch die Russische Förderation allesamt unbeantwortet (pag. 509.1-509.2; pag. 612-614). Aus Russland konnte nicht einmal der von der Vorinstanz am 12. September 2019 angeforderte Strafregisterauszug erhältlich gemacht werden (pag. 608; pag. 660). Auch der von der Kammer am 1. April 2021 angeforderte Strafregisterauszug ging bis zur Verhandlung nicht ein (pag. 966). Das Bundesamt für Justiz teilte Mitte Mai 2021 mit, dass bisher keine Antwort eingetroffen sei und dass man erfahrungs- gemäss mit ca. 7 Monaten rechnen müsse (pag. 992). Für die Kammer steht fest, dass die Abklärungen der Vorinstanz weiterhin Gültigkeit haben, wenn schon eine einfache Anfrage für die Zusendung eines Strafregisterauszuges solche Schwierig- keiten bereitet. Die Aufenthaltsorte der betreffenden Personen konnten somit nicht ermittelt, geschweige denn deren Anwesenheit zu einer Einvernahme sichergestellt 12 werden. Darüber hinaus haben zumindest einige der Belastungszeugen in der Ver- gangenheit bereits ihren Namen in Russland geändert, wie es auch der Beschul- digte mehrmals getan hat. Seinen Ausführungen zufolge sei ein solcher Schritt kos- tengünstig, unkompliziert und biete sich nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe an (pag. 1017, Z. 40 f.). Es ist wahrscheinlich, dass die nunmehr vor Jahren nach Russland zurückgeführten Belastungszeugen zwischenzeitlich nicht mehr unter demselben Namen auffindbar wären, selbst wenn mit einer Bereitschaft der russi- schen Strafverfolgungsbehörden zur rechtshilfeweisen Einvernahme gerechnet werden könnte. Und selbst wenn diese Einvernahmen überhaupt hätten durchge- führt werden können, könnte dies Monate, sogar Jahre dauern. Weiter wäre stark zu bezweifeln, dass die Tatbeteiligten sich nach gut 14 Jahren noch an Details er- innern bzw. den Beschuldigten - beispielsweise aus Angst vor Repressalien - tatsächlich belasten würden. Trotz angemessener Bemühungen konnte der Kon- frontationsanspruch des Beschuldigten somit nicht ermöglicht werden. Die Verlet- zung des Konfrontationsanspruchs ist aufgrund dieser Umstände sachlich begrün- det und nicht durch die Schweizerischen Behörden zu vertreten. Vielmehr ist dieser Umstand auf das mehrjährige Untertauchen des Beschuldigten zurückzuführen, musste das Verfahren gegen ihn von den anderen Verfahren abgetrennt und sis- tiert werden. Als er im Februar 2019 in die Schweiz ausgeliefert wurde, waren alle rechtskräftig verurteilten Tatbeteiligten zurück nach Russland geführt worden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten: Die Belastungszeugen/rechtskräftig ver- urteilten Täter halten sich seit Jahren nicht mehr in der Schweiz auf und der jewei- lige aktuelle Wohnort ist mit grosser Wahrscheinlichkeit unbekannt. Selbst wenn die letzte bekannte Adresse die aktuelle Adresse wäre, wäre eine rechtshilfeweise Einvernahme in Russland mehr als schwierig durchzuführen. Zusätzlich erschwert wird dies durch die mögliche Namensänderung in Russland. Dem Beschuldigten wurden sämtliche relevanten objektiven und subjektiven Be- weismittel vorgehalten und er hatte die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Be- schränkung des Konfrontationsanspruchs wurde dadurch gebührend kompensiert. Betreffend die «sole-or-decisive»-Prüfung liegen letztendlich zahlreiche Beweismit- tel vor, neben welchen den Aussagen der Belastungszeugen keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt und den Tatverdacht der Beteiligung des Beschuldigten objektivierbar machen. So nahm der Beschuldigte offensichtlich zu- mindest Teile des Deliktsguts entgegen. Anlässlich einer Hausdurchsuchung in Russland wurden in der Wohnung der Freundin des Beschuldigten mehrere Uhren entdeckt, die eindeutig den Raubüberfällen vom 8. März 2007 und 5. Dezember 2007 zugewiesen werden konnten (pag. 254 ff.). Dazu sagte der Beschuldigte selbst aus, die Uhren stammten aus diesen Geschäften (pag. 145 f., Z. 354 ff.). Auch den Handlungen des Beschuldigten lässt sich Relevantes entnehmen. So be- sorgte er bei seinen Aufenthalten in der Schweiz jeweils auf niemanden zugelasse- ne Telefonkarten für die Kommunikation (pag, 238, Z. 462 f.) und mietete in allen drei Fällen jeweils zwei Autos, obwohl dies gestützt auf die Anzahl der Personen unnötig war. Weiter informierte jemand nach dem Raubüberfall vom 9. Mai 2007 in Montreux, nachdem O.________ und I.________ verhaftet wurden, den Autover- mieter Hertz darüber, dass das gemietete Auto von der Polizei beschlagnahmt 13 worden sei und nicht rechtzeitig zurückgebracht werden könne (Nebenakten pag. 48). Letztlich sind es somit auch die eigenen Aussagen des Beschuldigten, die ihn be- lasten und in welchen er indirekt seine Beteiligung an diesen drei Raubüberfällen eingesteht, sogar noch weitergeht und ausführt, es seien mehr Überfälle gewesen (pag. 7 f.) oder wenn er ausführt, was er alles gemacht hat (teilweise wiederholend zu oben wie z.B. Besorgung der Reisepässe und Visas für den Schengener Raum; Abholen am Zielflughafen oder «Flugbegleitung»; Besorgung von Mietautos; Aus- suchen von Hotels; Besorgen von Flugtickets; Besorgung von Telefonkarten; Be- zahlung bzw. Gelderhalt für Auslagen vor Ort (Hotels, Verpflegung) an die anwe- senden Männer; Ortschaften zeigen wie Interlaken oder Montreux; Besorgung von Essen etc.). Wie seine Aussage, er habe dabei als Organisator dieser legalen Tätigkeiten gehandelt, zu werten ist, ist nicht bei der Frage der Verwertbarkeit, sondern bei der Beweiswürdigung zu prüfen. Dasselbe gilt grundsätzlich bei seiner Aussage, wonach er davon habe ausgehen müssen, dass die Personen, für welche er die Pässe organisiert hatte, zu deliktischen Zwecken in die Schweiz einreisen wollten. Diese Ausführungen zeigen auf, dass den Aussagen der Belastungszeugen keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Sie stellen lediglich einzel- ne in einer Reihe von zahlreichen Beweismitteln dar, auf die sich das Beweiser- gebnis stützen kann. Aus diesen Gründen wird der Antrag der Verteidigung abge- wiesen; die Aussagen der Belastungszeugen sind verwertbar. 12. Allgemeines zur Stellung des Beschuldigten 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Zur Stellung des Beschuldigten wird in der Anklageschrift das Folgende ausgeführt (Ziff. I.1. der Anklageschrift; pag. 488): 1. Raub, mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangen - da er in all den nachfolgend beschriebenen Fällen in Absprache mit beziehungsweise im Auf- trag ua. einer unbenannt gebliebenen Person – angeblich ein Verwandter von I.________ – handelte; - für die wechselnden operativen Kräfte/Tätergruppen die Logistik in Russland sowie vor Ort, sprich in Frankreich und der Schweiz, sicherstellte/organisierte, so indem er die für die tatbe- zogene Einreise in den Schengen Raum nötigen Papiere (Pass, Visum, Flugtickets) sorgte, die Mittäter jeweilen am Zielflughafen abholte oder sie bereits schon auf dem Flug nach Westeur- opa begleitete, Mietautos besorgte, Hotelübernachtungen buchte und bezahlte, für die Ver- pflegung der Mittäter verantwortlich zeichnete, sie auch auf den Anfahrtswegen nach Montreux und Interlaken einwies/begleitete und nach erfolgter Tat das erbeutete Deliktsgut übernahm; - mit anderen Worten: indem er sich mit weiteren Tätern zusammenfand im Willen, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Raubtaten in wechseln- der Zusammensetzung zusammenzuwirken, und sich dabei für seine deliktische Tätigkeit auch entschädigen liess. 14 12.2 Beweiswürdigung Vorab kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 740 ff.). Nachfolgend wird die Stellung des Beschuldigten unter stellenweiser Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen und punktueller Präzisierungen und Ergänzungen dargestellt. Für die Kammer ist erstellt, dass der Beschuldigte eine übergeordnete hierarchi- sche Stellung gegenüber den anderen Tätern in der Schweiz innehatte und wei- sungsbefugt war. Die meisten der anderen Täter waren nicht dauerhafte «Mitglie- der» der Hintergrundorganisation, sondern wurden für einen oder zwei Raubüber- fälle rekrutiert, dies im Gegensatz zum Beschuldigten. Dem Beschuldigten kann nicht geglaubt werden kann, wenn er behauptet, er habe bei allen drei Raubüber- fällen einzig rein organisatorische Aufgaben wahrgenommen und keine Kenntnisse über die Pläne der jeweiligen Tatbeteiligten gehabt. Zu diesem Ergebnis muss schon nur führen, dass der Beschuldigte – seinen Aussagen zufolge (pag. 143, Z. 256) – schon im Jahre 2006 mit einer Gruppe Russen nach Westeuropa gereist ist, die später in Genf einen Raubüberfall verübt haben (pag. 210, Z. 42 ff.; vgl. auch pag. 89). Es erscheint in höchstem Masse unwahrscheinlich, dass er im Jahre 2007 erneut unbewusst und in ähnlicher Weise in Raubüberfälle auf Geschäfte in Westeuropa involviert war, sogar dreimal innert eines Jahres. Daran lassen auch die Aussagen des Beschuldigten zweifeln. So sagte er gegenüber der Staatsan- waltschaft in Zusammenhang mit dem dritten Raubüberfall aus: «Es ist ein Worts- piel – habe ich gewusst, habe ich nicht gewusst, habe ich vermutet, habe ich nicht vermutet, dass die Leute [für die Überfälle] angeheuert wurden. Es war nicht in meinem Interesse, davon etwas zu wissen» (pag. 228, Z. 83 ff.). Der Beschuldigte reiste in allen drei Fällen unter anderem zu dem Zweck in die Schweiz ein, seinen jeweiligen «Reisegefährten» die Geschäfte zum Ausrauben zu zeigen und ihnen Anweisungen zu geben (vgl. dazu E. 13.5, E. 14.5 und E. 15.5 unten). Die dahin- gehenden Aussagen der jeweiligen Tatbeteiligten sind glaubhaft; die Angaben des Beschuldigten hingegen zu seiner Funktion als unwissender Reisebegleiter sind le- bensfremd. Es ist nicht einzusehen, weshalb es ihn in dieser Funktion überhaupt gebraucht hätte. Der Beschuldigte sagte zwar aus, die anderen Beteiligten seien so unbeholfen und in ihrem Umgang mit Geld so unzuverlässig, dass der «Organisa- tor» in Russland ihnen einen Reisebegleiter zur Seite habe stellen wollen, der für die gesamte Gruppe das Geld verwaltete (pag. 213, Z. 30; pag. 217, Z. 175 f.; pag. 224, Z. 491; pag. 231, Z. 197 f.; pag. 670, Z. 19; pag. 665, Z. 3; pag. 665, Z. 29 f.; pag. 665, Z. 45 ff. pag. 666, Z. 1 f.). Wenn dem jedoch so wäre, ist nicht einzusehen, wie die Täter jeweils selbständig und ohne Hilfe des Beschuldigten die Geschäfte zum Ausrauben fanden und anschliessend zum Beschuldigten zurück- fahren konnten, ohne sich zu verirren. Wenn die Täter in allen drei Fällen hierzu imstande gewesen wären, dann können sie nicht so unbeholfen und so hilflos ge- wesen sein, als dass sie einen Reisebegleiter gebraucht hätten. Und wenn die Täter in Russland Navigationsgeräte mit sämtlichen erforderlichen Adressen von Hotels und Geschäften erhalten hätten, wie der Beschuldigte im späteren Verlauf des Verfahrens auszusagen begann (pag. 679 Z. 17 ff.), dann wäre die Begleitung des Beschuldigten nicht notwendig gewesen. 15 Es ist gestützt auf die Handlungen des Beschuldigten, seiner Kenntnis der Schweiz, der überlegten Wahl des Standorthotels in Gex/F, dem Zeigen der mögli- chen Juweliergeschäfte und den Aussagen der anderen Tatbeteiligten absolut un- glaubhaft, wenn der Beschuldigte am 7. Mai 2019 sagte, diese Menschen sollten selber entscheiden, welche der Adressen (die, die Person aus Russland ihnen für die Raubüberfälle übergab) für sie am Günstigsten wären, um dort Raubüberfälle zu begehen (pag. 214 Z. 75 ff.). Dass er als hierarchisch Übergeordneter die Beute übernahm und ein Auge auf die Tatbeteiligten hatte, versteht sich von selber. Dazu passt im Weiteren die Aussage von G.________: «Ja der Meister hat das gesagt. Er war auch in Wien.» (pag. 218 Z. 214). Mit «Meister» hat er klar den Beschuldig- ten gemeint. Auch die anderen Tatbeteiligten bezeichneten den Beschuldigten u.a. als Chef. Es gab somit eine klare Belastung durch die anderen Tatbeteiligten (z.B. I.________ an seiner Hauptverhandlung vor der ersten Instanz am 21. August 2008: «Wir drei und noch eine Person, die nicht teilgenommen hat, sind hierher ge- fahren. Die vierte Person hat uns das Geschäft gezeigt.» (Nebenakten pag. 741). Auch eine klare Belastung durch den Umstand, dass z.B. H.________ partout den Beschuldigten zuerst nicht auf einer Foto (diejenige von Wien, Nebenakten pag. 236) erkennen will, obwohl sie zusammen in Wien in der Nähe eines Juwelierge- schäfts angehalten wurden (Nebenakten pag. 219 Z. 127 ff.), zeugt von der Stel- lung des Beschuldigten, denn bei einer späteren Einvernahme vor der Staatsan- waltschaft antwortete H.________ auf Frage, ob es eine Chefposition (Hierarchie) gab, es sei dieser vierte, A.________, gewesen und dass dieser A.________ das Tatobjekt zeigte (Nebenakten pag. 246 Z. 148 ff.). Der Beschuldigte gab weiter an, in den Jahren 2006 und 2008 an mindestens zwei weiteren Raubüberfällen in der Schweiz, davon einer vor den vorliegend interessie- renden Sachverhalten, beteiligt gewesen zu sein. Ungefragt erklärte er während der Untersuchung, er sei an insgesamt fünf Raubüberfällen beteiligt gewesen (pag. 142, Z. 242; pag. 143, Z. 257 ff.). Vor der Kammer gab er sogar an, er sei für fünf Raubüberfälle «verantwortlich» (pag. 1019, Z. 5 ff.), bevor er auf Nachfrage seine Aussage relativierte und sagte, er sei wegen fünf Raubüberfällen «beschul- digt» worden (pag. 1019, Z. 11). Der Beschuldigte vermochte die Raubüberfälle mehr als zehn Jahre später ohne entsprechende Vorhalte zeitlich und örtlich relativ genau einzuordnen (pag. 143, Z. 257 ff., Z. 261 und Z. 264 f.). Einzig beim Raub in Montreux, den er auf Juni 2007 datierte, wich der Beschuldigte mit seinen Angaben minim vom Tatzeitpunkt ab. Dies lässt jedoch keinen Zweifel betreffend Tatwissen aufkommen, antwortete er auf entsprechende Frage anlässlich der Hafteröffnungs- einvernahme vom 21. Februar 2019, ob er noch wisse, wo und wann die (anderen) Raubüberfälle stattfanden (pag. 143, Z. 263 f.): «Im März 2007 in Interlaken, im Dezember 2007 auch in Interlaken und ich denke Juni 2007 in Montreux.». Für die Kammer ist erstellt, dass es ohne Tatbeteiligung/Tatwissen keinen Grund gäbe, sich im Jahre 2019 noch so genau an diese Daten zu erinnern. Der Beschuldigte gab im Vorverfahren weiter zu Protokoll, er sei bereits ca. 10 Mal in der Schweiz gewesen (pag. 141 f., Z. 202 ff.). Ob er dabei kriminellen Aktivitäten nachging, sei schwierig zu sagen (pag. 195 f., Z. 204 ff.). Er konnte die Beteiligten auf Fotos identifizieren und sie den jeweiligen Raubüberfällen zuordnen (pag. 144 f.). Auf die nachfolgende Frage der Staatsanwaltschaft, ob er mit diesen Raubüberfällen etwas 16 zu tun habe, sagte der Beschuldigte: «Es sieht so aus» (pag. 143, Z. 268). Diese für den Beschuldigten belastende Antwort kann dabei nicht auf etwaige Missver- ständnisse mit der Übersetzung zurückgeführt werden, da die entsprechenden Fragen und Antworten kurz und unmissverständlich waren. Probleme mit der Über- setzung sind in den jeweiligen Einvernahmeprotokollen nicht vermerkt. Die anläss- lich in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage der Verteidigung neu gel- tend gemachten Verständigungsschwierigkeiten mit der übersetzenden Person werden denn auch als hilfloser Versuch gewertet (pag. 1026 f.). Der Beschuldigte gab auf Frage, wie er seit dem Jahre 2014 seinen Lebensunter- halt bestritt, an, er habe von Gelegenheitsjobs gelebt. Um zu überleben brauche es mind. 100'000 Rubel pro Monat, dies seien mind. 1'500 Euro. Diesen Betrag be- zahle niemand. Daher sollte man kriminelle Aktivitäten entwickeln, etwas kaufen, etwas stehlen (pag. 140 Z. 162 ff.). Seit seiner letzten Haftentlassung in Russland im Jahre 2014 (pag. 141, Z. 174) sei er kriminell aktiv gewesen, aber nur in Russ- land (pag. 140, Z. 168). Dort habe er mit Drogen gehandelt (pag. 141, Z. 171). Er habe von 2014 bis zu seiner Verhaftung im Jahre 2018 von Unterschiedlichem ge- lebt. Er habe irgendwelche Ersparnisse aus dem Drogenhandel gehabt. Das habe für vier Jahre gereicht und davon sei auch noch was übrig geblieben (pag. 662, Z. 27 ff.). Der Beschuldigte gab unumwunden zu, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts kriminell aktiv gewesen ist. Die Selbstverständlichkeit, mit wel- cher der Beschuldigte dies vortrug, erstaunt. Wie auch einige der Beteiligten änderte der Beschuldigte im Lauf seines Lebens mehrmals seinen Namen. Bis ins Jahre 2000 habe er A.________ (Pseudonym) geheissen, ab 2001 A.________ (Pseudonym), ab 2005 A.________, ab 2007 A.________ (Pseudonym) und seit 2017 heisse er A.________ (Pseudonym) (pag. 139, Z. 95 ff.). Hierzu erklärte der Beschuldigte, ein Namenswechsel sei in Russland offiziell möglich und koste 8 Euro (pag. 139, Z. 100 f.). Auf die Frage, was denn die zahlreichen Namenswechsel veranlasst habe, sagte der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Einvernahme aus, in Russland sei es schwierig, nach dem Verbüssen einer Freiheitsstrafe eine Anstellung zu finden, weshalb ein Na- menswechsel sich geradezu aufdränge (pag. 1017, Z. 40 f.). Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen muss schon deshalb bezweifelt werden, weil der Beschuldigte vorwiegend im Ausland zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Gemäss seinen Aus- sagen war er im Jahre 2000 in Deutschland, von 2003 bis 2005 in Finnland und erst ab dem Jahre 2008, soweit ersichtlich erstmalig, in Russland im Gefängnis (pag. 1017, Z. 35 f.; pag. 1018, Z. 2; pag. 1024, Z. 21 ff.). Es scheint mehr als fragwürdig, ob ein potenzieller russischer Arbeitgeber von Verurteilungen im Aus- land Kenntnis erlangen würde. Ob das im Weiteren auch bei kriminellen Aufträgen ein Hindernis darstellt, kann dahingestellt bleiben. Der Grund für seine Namens- wechsel lag offensichtlich darin, dass der Beschuldigte für die Justiz nicht mehr identifizierbar sein wollte. Darauf lässt schon nur schliessen, dass er im Jahr 2007, also im Zeitraum der hier zur Last gelegten Handlungen, seinen Namen erneut wechselte, ohne zwischenzeitlich eine Freiheitsstrafe verbüsst zu haben. Darauf angesprochen vermochte der Beschuldigte jedenfalls keine einleuchtende Begrün- dung anzugeben, warum er im Jahre 2007 seinen Namen änderte. Es kann ausge- schlossen werden, dass dieser Namenswechsel der blossen Tatsache geschuldet 17 war, dass der Name A.________ der Freundin des Beschuldigten nicht gefiel, wie er der Kammer weismachen wollte (pag. 1024, Z. 37 f. und Z. 42). Mit seinen zahl- reichen Namenswechseln verfolgte der Beschuldigte das Ziel, den Behörden den Zugriff auf ihn zu erschweren. Es kann somit als gesichert erachtet werden, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt zu einem grossen Teil, wenn nicht sogar ausschliesslich, auf deliktische Weise erwirtschaftete. Die häufigen Namenswech- sel zeugen weiter davon, dass er in vorausschauender Weise Massnahmen ergriff, die das Risiko strafrechtlicher Verfolgung bzw. Konsequenzen minimieren sollten. Dies zeigt auch sein Vorgehen bei den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen. Der Beschuldigte zeigte generell ein absolut unglaubhaftes Aussageverhalten. Bei- spielhaft dafür ist etwa, dass er während der Voruntersuchung aussagte, er sei ca. zehn Mal in der Schweiz gewesen (pag. 195, Z. 202). An der oberinstanzlichen Einvernahme behauptete er neuerdings, er sei lediglich einmal im März 2007 in die Schweiz eingereist, sonst jedoch nie hier gewesen (pag. 1019, Z. 28 f. und Z. 34). Gleichermassen sagte der Beschuldigte während der Untersuchung aus, er sei mit keiner dieser Personen – I.________, G.________ und H.________ – persönlich bekannt; keine dieser Personen kenne seine Adresse oder seine Telefonnummer (pag. 213, Z. 19 ff.). In derselben Einvernahme korrigierte er diese Aussage so- gleich wieder: H.________ habe er im Rahmen der Beschaffung eines Reisepas- ses seine Telefonnummer gegeben (pag. 215, Z. 105 ff.). An der oberinstanzlichen Einvernahme beharrte der Beschuldigte wiederum darauf, dass keiner der Beteilig- ten über seine Adresse oder Telefonnummer verfügte (pag. 1021, Z. 10 ff.). Weiter sagte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Raubüberfall vom 5. Dezember 2007 aus, er habe diesen gar nicht organisieren können, weil er nicht einmal über die Telefonnummern der Anderen verfügte (pag. 230, Z. 142 f.). Noch in derselben Einvernahme erklärte der Beschuldigte sodann, die Anderen hätten ihn in Gex an- gerufen (pag. 238, Z. 459). Auf diese Unstimmigkeit angesprochen führte der Be- schuldigte aus, er habe bei seinen Aufenthalten in der Schweiz jeweils eine auf niemanden zugelassene SIM-Karte besorgt und diese Telefonnummer den Ande- ren gegeben (pag, 238, Z. 462 f.). Anlässlich der Beweiswürdigung zu den drei Raubüberfällen im Einzelnen wird auf weitere eklatante Widersprüche in den Aus- sagen des Beschuldigten einzugehen sein. Gestützt auf die oberwähnten Beispiele kann jedoch vorweggenommen werden, dass seine Erklärungsversuche unglaub- haft sind. Unglaubhaft sind weiter die Ausführungen des Beschuldigten, wonach alle mit ihm in die Schweiz eingereisten Täter so unzuverlässig gewesen seien, dass man ih- nen kein Geld habe anvertrauen können und er deshalb zur Verwaltung des Gel- des der Gruppe mitgeschickt worden sei (so unter anderem in pag. 231, Z. 197 f.). In der Version des Beschuldigten müsste der «Organisator» in Russland die Auf- wendungen für den Raub bevorschusst und darauf vertraut haben, dass die Grup- pe die behändigte Beute wie vereinbart abliefern würde. Dadurch brachte dieser «Organisator» der Gruppe erhebliches Vertrauen entgegen. Dass es sich bei die- sen Männern gemäss den Ausführungen des Beschuldigten um mittellose, im Um- gang mit Geld sehr unzuverlässige Personen gehandelt haben soll, lässt sich damit nicht in Einklang bringen. Entweder können die für die Raubüberfälle angeheuerten Personen nicht dermassen unzuverlässig gewesen sein, wie der Beschuldigte sie 18 beschrieb, was aber erneut die Frage aufwirft, weshalb es ihn überhaupt gebraucht hätte. Oder der Beschuldigte war unter anderem zu dem Zweck in der Schweiz, die Täter zu beaufsichtigen, die Beute entgegenzunehmen und eine Kontrollfunktion auszuüben. So oder anders ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte als blosser Reisebegleiter fungiert hat. Der Aussage, wonach den mit dem Beschuldigten ein- gereisten Tatbeteiligten kein Geld anvertraut werden könne, widersprach sich der Beschuldigte selbst. Er sagte vor der Vorinstanz aus, jeder der Beteiligten habe ei- nen geringen Barbetrag von ca. 50 Euro für Notfälle erhalten (pag. 675, Z. 9 ff.). Bei diesem Betrag schien der Beschuldigte nicht zu befürchten, dass die Beteilig- ten das Geld für Alkohol oder Drogen ausgeben könnten (pag. 665, Z. 29 f.). Auch dies lässt sich mit den übrigen Schilderungen des Beschuldigten nicht in Einklang bringen. Es handelt sich bei dieser Aussagen um offensichtliche Schutzbehauptun- gen, die der Frage entsprang, wie die Beteiligten – angeblich ohne Zutun des Be- schuldigten – ohne Geld die bei den Überfällen verwendeten Utensilien hätten er- werben können (dazu E. 15.5 unten). Ein weiteres Element stellt der Umstand dar, dass dem Beschuldigten bei denjeni- gen Raubüberfällen, bei denen Beute anfiel, zumindest Teile davon zukamen (dazu E. 13.5 und E. 15.5 unten). Davon zeugen die in der Wohnung der Freundin des Beschuldigten in Russland gefundenen Uhren, die eindeutig aus der zweimal über- fallenen Bijouterie J.________ (AG) in Interlaken stammten (pag. 254 ff.). Seine Erklärungen hierzu sind geradezu abenteuerlich. Seine Freundin erhielt die Uhren sicherlich nicht geschenkt und hat sie auch nicht gekauft (pag. 223, Z. 444). Der Beschuldigte wohnte im Zeitraum von 2000 bis 2008 in der Wohnung seiner Freundin (pag. 193, Z. 125; pag. 669, Z. 29). Es ist offensichtlich, dass die Uhren im Einflussbereich des Beschuldigten gefunden wurden, weil er sie nach den Über- fällen nach Russland brachte. Weiter zu erwähnen ist der Umstand, dass der Beschuldigte mit G.________, I.________ und H.________ am 6. März 2007 in Wien kontrolliert wurde; dies in- folge auffälligen Verhaltens in der Nähe eines Juweliergeschäftes und eines Hin- weises, wonach eine Tätergruppe von Frankreich nach Wien unterwegs sein soll. Die Wiener Polizei musste sie wieder entlassen (Nebenakten pag. 1 f.). Notabene geschah dies zwei Tage vor dem Vorfall in Interlaken am 8. März 2007, bei wel- chem genau diese drei bzw. mit dem Beschuldigten vier, Personen den Raubüber- fall verübten. Untermauert wird dies durch die Aussagen von G.________ vom 1. Oktober 2007 (pag. 2, Z. 53 f. Ordner 2), wonach der Pass nicht direkt für die Schweiz ausgestellt worden sei, sondern für das Ausland. Sie hätten zuerst in Wien ein Geschäft ausrauben wollen. Selbst wenn er die Aussage betreffend den Be- schuldigten später widerruft, ist auch hier auf die tatnäheren Aussagen und auf die vorhandenen Beweismittel abzustellen. Es wird denn auch durch den Beschuldig- ten eingestanden, dass er dabei war, als sie in Wien die Pistolenattrappe kauften und er das Geld dafür gab (pag. 665 ff.). Der Beschuldigte wusste, dass seine Vorbereitungshandlungen und die Reisen nach Westeuropa der Verübung von Raubüberfällen dienten. Er schloss sich die- sem Vorhaben an, soweit es nicht von ihm initiiert wurde. Der Beschuldigte sagte, er habe «wie ein Mitarbeiter» gearbeitet (pag. 211, Z. 76 ff.). Er übernahm bei den 19 Vorhaben die Aufgaben, die erforderlichen Reisedokumente und Flugtickets zu be- sorgen; Verpflegung, Unterkunft und Transport in Westeuropa zu organisieren; die in Russland rekrutierten Täter einen Raubüberfall verüben zu lassen und letztlich die Beute entgegenzunehmen. Mit diesen Beiträgen konnte er das Risiko einer Verhaftung für sich selbst minimieren. Zu diesem Zweck veranlasste der Beschul- digte jeweils die Miete zweier Autos, um nicht mit den Beteiligten unterwegs erwi- scht zu werden, auch wenn ein Auto für alle Beteiligten ausgereicht hätte. Glei- chermassen hielt er sich deshalb während der Raubüberfälle jeweils abseits des Tatorts auf, um nicht in flagranti erwischt zu werden. Daraus entwickelte sich der in den Vorwürfen erkennbare modus operandi, bei dem der Beschuldigte – pointiert formuliert – im Hintergrund die Fäden zog, während seine Begleiter sich die Hände schmutzig machen mussten. Schon dieser standardisierte Ablauf der Überfälle ver- bunden mit der Tatsache, dass dem Beschuldigten zumindest Teile der Beute zu- fielen, verdeutlicht, dass er gegenüber seinen Begleitern in wechselnder Besetzung übergeordnet und weisungsbefugt war. Weiter verfügte der Beschuldigte in allen drei Fällen als einziges Mitglied der Gruppe über kleine Deutschkenntnisse und über Bargeld, sodass die übrigen Gruppenmitglieder vollumfänglich von ihm ab- hängig waren. Schon in der Vorbereitungsphase wurde ihnen lediglich das al- lernötigste Geld zu Verfügung gestellt (pag. 216, Z. 154 ff.). Übereinstimmend sag- ten nahezu alle in wechselnder Besetzung agierenden Beteiligten unabhängig von- einander aus, sie würden in Russland unter Druck gesetzt (Nebenakten pag. 65, Z. 35 und Z. 50 ff.; Nebenakten pag. 207, Z. 589; Nebenakten pag. 218, Z. 80 ff.; Nebenakten pag. 247, Z. 169; Nebenakten pag. 563, Z. 15 ff.; Nebenakten pag. 567, Z. 44 ff.; Nebenakten pag. 847, Z. 13 ff.; Nebenakten pag. 852, Z. 178 f.). Mehrmals gaben sie zu Protokoll, sie hätten Angst um ihre Familien in Russland und sie seien zum Abarbeiten von Schulden angeheuert worden. Offensichtlich wurden die Beteiligten aus einer Abhängigkeit heraus rekrutiert, damit der Beschul- digte über gefügige Handlanger zur Verübung des Vorhabens verfügen konnte. Seiner übergeordneten Stellung entsprechend war es der Beschuldigte, der nach einer Polizeikontrolle im März 2007 in Wien anordnete, die Gruppe werde abreisen (pag. 218, Z. 202). Auch im Dezember 2007 entschied der Beschuldigte nach einer Polizeikontrolle zweier Gruppenmitglieder selbständig, er werde abreisen (pag. 231, Z. 190 ff.). Weiter war der Beschuldigte das einzige ständige Mitglied der wechselnden Besetzung. Im Gegensatz zum Beschuldigten waren die anderen Be- teiligten somit austausch- und ersetzbar. Insoweit war der Beschuldigte eben nicht «genauso ein Mitarbeiter wie diese» (pag. 211, Z. 76 ff.). Bezeichnenderweise brachte der Beschuldigte schon sehr früh das in Russland gegen ihn geführte Strafverfahren angeblich gleichen Gegenstands und das dies- bezüglich gefällte Urteil als Reaktion auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ins Spiel (pag. 142, Z. 229 ff.). Diese Ausführungen leitete der Beschuldigte ursprüng- lich mit den Worten ein: «Machen wir’s halt anders» (pag. 142, Z. 227). Scheinbar beabsichtigte der Beschuldigte, seine Handlungen im Wesentlichen nicht zu be- streiten und darauf zu vertrauen, dass ein Verfahrenshindernis eine Verurteilung in dieser Sache verhindern würde. So lässt sich auch die Vehemenz erklären, mit welcher der Beschuldigte das angebliche Verfahren in Russland zu seiner Verteidi- gung anführte (pag. 663, Z. 26 ff.; pag. 664, Z. 4 f.). Dabei wäre es ihm während 20 des gesamten Verfahrens freigestanden, ein entsprechendes Urteil aus Russland zu den Akten zu geben. Ein solches allenfalls auf elektronischem Weg anzufordern, erscheint keine derart komplizierte Angelegenheit zu sein, als dass sie ein Ver- schieben der oberinstanzlichen Hauptverhandlung rechtfertigen würde (dazu E. 4 oben). Gestützt auf das vorerwähnt Festgehaltene, das widersprüchliche unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten und den dementsprechenden Aussagen der in wechselnder Besetzung agierenden Beteiligten ist der in E. 12.1. dem Beschul- digten vorgeworfene Sachverhalt erstellt. 13. Überfall vom 8. März 2007 in Interlaken (Ziff. I.1.1. und I.2.1. der Anklage- schrift) 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird – in Ergänzung zu Ziff. I.1. der Anklageschrift (vgl. E. 12.1 oben) – der folgende Vorwurf gemacht (Ziff. I.1.1. und Ziff. I.2.1. der Anklageschrift; pag. 488 ff.): 1.1 am 8. März 2007 in Interlaken zNd J.________(AG), von K.________, L.________, M.________ und N.________ sowie gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, indem - er H.________ noch in der Region St. Petersburg/RU bei dessen Gängen zu ver- schiedenen Ämtern begleitet hatte, so dass bestätigt werden konnte, dass H.________ aus dem Gefängnis entlassen worden war, und diesem letztlich somit ein Reisepass ausgestellt werden konnte; - er auch dafür gesorgt hatte, dass die übrigen Mittäter zu Reisepässen kamen; - die für diese Tat beziehungsweise zur Einreise in den Schengen Raum nötigen Visa für G.________, H.________ und I.________ beschafft hatte; - er für Hotelübernachtungen gesorgt und die Verpflegung/Mahlzeiten sichergestellt hatte beziehungsweise hierfür die nötigen Zahlungen geleistet hatte, wofür er über ausreichend Bargeld und eine Kreditkarte verfügte; - ein Auto auf seinen Namen angemietet und mit seiner Kreditkarte bezahlt hatte; - sie in Wien/A eine Pistolenattrappe, einer echten Waffe sehr ähnlich sehend, käuflich erwarben, um diese beim geplanten Raubüberfall einsetzen zu können; - sie ein erstes Hotel im Raum Interlaken bezogen, wobei A.________ für die Über- nachtungskosten aufkam; - er danach G.________, H.________ und I.________ zum Tatobjekt führte/dirigierte; - sie in der Folge am 7. März 2007 das Tatobjekt auskundschafteten; - danach in Gex/F in einem dortigen Hotel Standort bezogen wurde, wobei erneut A.________ für die Übernachtungskosten aufkam, worauf einen Tag später ■ die vorgenannten Mittäter das Verkaufslokal der J.________(AG) am …-weg be- traten; ■ G.________ K.________ an den Haaren packte und sie mit einer nicht echten, aber echt und funktionsfähig aussehenden Pistole bedrohte, indem er die Pistole aus kurzer Distanz gegen den Kopf der Verkäuferin richtete; ■ sie das übrige Verkaufspersonal zwangen, sich auf den Boden zu legen; 21 ■ sie L.________, M.________ und N.________ an Armen und Bei nen mit mitge- brachtem Klebeband an Hand- und Fussgelenken fesselten; ■ sie K.________ befahlen, die Vitrinen zu öffnen, worauf sie Uhren und Schmuck im Ankaufswert von insgesamt CHF 1'650'912.00 (Verkaufswert ca. CHF 3,3 Mio.) behändigten; ■ sie K.________ anwiesen, die zufällig im Geschäft erschienene Floristin V.________ beim Haupteingang einzulassen; ■ sie hierauf V.________ und anschliessend auch K.________ ebenfalls mit mitge- brachtem Klebeband an Hand- und Fussgelenken fesselten; ■ sie mit der behändigten Ware das Verkaufsgeschäft durch die Hintertüre verlies- sen und zu Fuss die Flucht ergriffen, wobei sie Verkaufspersonal und Floristin ge- fesselt mit der Anweisung zurückliessen, mit der Befreiung und Alarmierung eine halbe Stunde zuzuwarten; - währenddem A.________ abseits des Tatobjektes auf seine Mittäter wartete und sich mit ihnen nach erfolgreicher Tat traf, worauf sie sich in zwei Fahrzeugen nach Paris/F verschoben; - und der Beschuldigte anschliessend die Beute zur weiteren Verwertung übernahm. […] 2. Freiheitsberaubung, mehrfach begangen 2.1 am 8. März 2007 in Interlaken zNv V.________ und gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, indem [er sich] zusammen mit diesen für den Raubüberfall vom 8. März 2007 in Interlaken verantwortlich zeichnete, wobei - G.________, H.________ und I.________ das Verkaufslokal der J.________(AG) am …-weg betraten, um den geplanten Raub in die Tat umzusetzen; - die zufällig im Geschäft erschienene Floristin V.________ unter Einsatz einer nicht echten, aber echt und funktionsfähig aussehenden Pistole bedrohten und in der Folge mit mitgebrachtem Klebeband an Hand- und Fussgelenken fesselten; - sie mit der geraubten Beute das Verkaufsgeschäft verliessen und zu Fuss die Flucht ergriffen, wobei sie Verkaufspersonal und Floristin gefesselt mit der Anweisung zurückliessen, mit der Befreiung und Alarmierung eine halbe Stunde zuzuwarten; - währenddem A.________ abseits des Tatobjektes auf seine Mittäter wartete und sich mit ihnen nach erfolgreicher Tat traf, worauf sie sich in zwei Fahrzeugen nach Paris/F verschoben. 13.2 Vorbemerkung Um Wiederholungen weitestgehend zu vermeiden, wird vorab auf die Ausführun- gen in E. 12. oben und auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.3.2 und III.3.3 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 745 ff.) verwiesen. Nachfolgend wird unter punktueller Präzisierungen sowie Ergänzungen der dem Beschuldigten vorgewor- fene Sachverhalt dargestellt und gewürdigt. 13.3 Der Ablauf des Raubüberfalls Der Raubüberfall war Gegenstand des Strafverfahrens gegen G.________ und I.________, in welchem am 22. August 2008 das Kreisgericht XI Interlaken- Oberhasli ein Urteil fällte (Nebenakten pag. 153 ff.) sowie des Strafverfahrens unter anderem gegen H.________, in welchem am 31. Januar 2014 das Regionalgericht 22 Oberland ein Urteil fällte (Nebenakten pag. 261 ff.). Der Ablauf des Raubüberfalls war nicht strittig; er wurde von Überwachungskameras festgehalten, deren Auf- zeichnungen die Polizei auswertete (Nebenakten pag. 0036). Der Beschuldigte be- streitet die Abläufe des Überfalls nicht. Für die konkrete Tatausführung kann daher vorbehaltlos auf die rechtskräftigen Urteile gegen die obenerwähnten Täter verwie- sen werden (Nebenakten pag. 162 ff.; Nebenakten pag. 276 ff.). Am 8. März 2007 betraten I.________, G.________ und H.________ um ca. 10:15 Uhr unmaskiert die J.________(AG) in Interlaken und gaben sich als Kunden aus. G.________ forderte die Verkäuferin K.________ auf, ihm eine Uhr zu zeigen. In der Folge packte G.________ K.________ an den Haaren und richtete aus kurzer Distanz eine täuschend echt aussehende Pistolenattrappe an den Kopf. Die ande- ren drei Personen des Verkaufspersonals wurden angewiesen, sich auf den Boden zu legen und wurden an Händen und Füssen gefesselt. K.________ wurde ge- zwungen, den Haupteingang abzuschliessen und die Vitrinen zu öffnen. Daraus entnahmen die drei Täter sämtliche Uhren und Schmuckstücke im Ankaufswert von gesamthaft CHF 1.6 Millionen und steckten diese in die mitgebrachten Plastikta- schen. Als die Täter K.________ ebenfalls im Büro gefesselt hatten, läutete die Floristin V.________ an der Hintertür des Geschäfts. I.________, G.________ und H.________ lösten die Fesseln von K.________ und zwangen sie, die Floristin ein- zulassen. Nachdem diese das Geschäft betreten hatte, wurde sie von den drei Tätern empfangen und ebenso wie die Angestellten im Büro gefesselt. Um 10:39 Uhr flohen I.________, G.________ und H.________ mit der Beute durch den Hinterausgang der Bijouterie. Die Angestellten liessen sie mit der An- weisung zurück, ca. 30 Minuten zu warten, bis sie mit dem Versuch, sich zu befrei- en, beginnen sollten. Die Polizei wurde durch das Verkaufspersonal kurz nach der Flucht der Täter alarmiert. 13.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 13.4.1 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte besorgte sich die Pässe von I.________ und G.________ (pag. 217, Z. 169 ff.). Er half H.________ bei der Organisation seines Passes, in- dem er ihn zu diversen Ämtern begleitete (pag. 215, Z. 106 ff.). Er reichte die Päs- se anschliessend für die Ausstellung russischer Reisepässe für die Drei an die rus- sischen Behörden ein (pag. 217, Z. 169 ff.). Die Reisepässe, welche die Adressa- ten zunächst persönlich hatten abholen müssen, benutzte der Beschuldigte, um Vi- sa zu besorgen (pag. 217, Z. 172). Anschliessend reiste der Beschuldigte mit I.________, G.________ und H.________ nach Wien. Dort mietete er in eigenem Namen und mit seiner Kredit- karte ein Fahrzeug und fuhr damit in die Schweiz (pag. 217, Z. 191; pag. 218, Z. 223 ff.; pag. 664, Z. 42 f.; pag. 1019, Z. 27 f.). Der Beschuldigte bezahlte ferner die zur Übernachtung gebuchten Hotels, unter anderem im Raum Interlaken sowie in Gex, und das Essen auf der Reise (pag. 218, Z. 208 f.; pag. 218, Z. 219; pag. 664, Z. 46 f.; pag. 1019, Z. 27 ff.). Ebenso gab der Beschuldigte in Wien das 23 Geld zum Kauf einer Pistolenattrappe, die einer echten Waffe sehr ähnlich sah, und war beim Kauf anwesend (pag. 666, Z. 6 und Z. 11 f.). 13.4.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen Der Beschuldigte bestreitet seinen ihm vorgeworfenen Anteil, insbesondere das Wissen um den Raubüberfall bei der Organisation der Pässe bzw. den Raub als Zweck zur Besorgung der Pässe; das Wissen, dass die einer echten Waffe sehr ähnlich sehende Pistolenattrappe für den Raubüberfall gekauft wurde. Weiter be- stritten ist das Zeigen der Bijouterie samt vorgängigem Auskundschaften, das War- ten auf die Tatausführenden abseits der Bijouterie, die Übernahme der Beute und das Verschieben mit zwei Autos nach Paris. Weiter zu untersuchen ist, inwiefern der Beschuldigte für die konkrete Tatausführung verantwortlich zeichnete. 13.5 Beweiswürdigung Die Vorinstanz wies zu Recht daraufhin, dass die abstreitenden Aussagen des Be- schuldigten nicht überzeugen. Auch an der oberinstanzlichen Einvernahme war das Aussageverhalten des Beschuldigten absolut unglaubhaft. Beispielsweise mit sei- ner bereits angesprochenen Aussage (E. 12.2 oben), er sei nur ein einziges Mal in der Schweiz gewesen (pag. 1019, Z. 29 f. und Z. 34), setzte er sich zu zahlreichen seiner Schilderungen zu diesem Vorwurf in Widerspruch. Weiter erwähnenswert ist, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2006 eine Gruppe Russen begleitete, die in Genf einen Raubüberfall begingen (pag. 210, Z. 42 ff.; E. 12.2 oben). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung seiner eingestandenen kriminellen Ver- gangenheit ist es abwegig, dass der Beschuldigte nicht gewusst haben will, wel- chem Zweck die Reise diente. In seinen Aussagen finden sich denn auch zahlrei- che Widersprüche und offensichtliche Schutzbehauptungen. So äusserte sich der Beschuldigte widersprüchlich zu seinem Aufenthaltsort am Tag des Raubüberfalls und zu seiner Ausreise aus der Schweiz. Während der Untersuchung behauptete er zunächst, er sei am Tattag nicht in Interlaken gewesen, sondern in Gex (pag. 219, Z. 243 ff.). Er sei am Morgen vor dem Raubüberfall alleine nach Gex gefahren und habe dort auf I.________, G.________ und H.________ gewartet. Später in derselben Einvernahme erklärte er, er habe sich nach dem Überfall mit den ande- ren Dreien in Interlaken getroffen, von wo aus sie gemeinsam mit zwei Autos nach Paris gefahren seien (pag. 221, Z. 333 f.). Bei Verlesen des Protokolls erklärte der Beschuldigte in Widerspruch zu der vorangegangenen Aussage, er sei während des Überfalls in Gex gewesen und habe dort auf die Anderen gewartet (pag. 225, Z. 516 ff.). Vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, er sei während des Raubüberfalls vermutlich in Gex gewesen (pag. 667, Z. 25). Er sei nicht mit den Anderen nach Paris gefahren, sondern nach Wien (pag. 668, Z. 6 f.). Diese Wider- sprüche wurden an der oberinstanzlichen Einvernahme noch grösser: So sagte der Beschuldigte vor der Kammer aus, er sei von der Schweiz aus nicht nach Frank- reich gefahren, sondern direkt nach Österreich, von wo aus er die Rückreise nach Russland angetreten habe (pag. 1021 f., Z. 44 ff.). Wenn in den Akten stehe, dass er von der Schweiz aus zunächst nach Frankreich gefahren sei, dann stimme das nicht (pag. 1021, Z. 2 f.). Diese widersprüchlichen Angaben über seine Ausreise aus der Schweiz lassen sich nicht mit Missverständnissen bei der Übersetzung er- klären, wie die Verteidigung geltend macht (pag. 1030). Der Beschuldigte sagte 24 mehrmals aus, er sei während des Überfalls in Gex gewesen und anschliessend nach Paris gefahren (pag. 223, Z. 516; pag. 219, Z. 243 ff.; pag. 667, Z. 25; pag. 220, Z. 306; pag. 221, Z. 335; pag. 221, Z. 365). Darüber hinaus erhielt der Be- schuldigte die Einvernahmeprotokolle – mit Ausnahme der oberinstanzlichen Ein- vernahme, von welcher eine Audioaufnahme bei den Akten ist – jeweils rücküber- setzt und unterzeichnete diese. Auf Frage seines Verteidigers erwähnte der Be- schuldigte zudem vor der Kammer nur einen einzigen Vorfall, bei dem es während einer Einvernahme zu einem Missverständnis mit der Übersetzung gekommen sei (pag. 1026, Z. 17 ff.). Dieses habe bereinigt werden können (pag. 1026, Z. 24 ff.). Der Beschuldigte gestand weiter ein, das Geld zum Kauf der beim Überfall ver- wendeten Pistolenattrappe gegeben zu haben (pag. 666, Z. 11 ff.). Dass er diese für ein Souvenir gehalten habe, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung. Die Pis- tolenattrappe wurde später in den Bergen in Frankreich entsorgt (pag. 223, Z. 508 ff.), worüber der Beschuldigte sich weder entrüstet noch fragend zeigte. Er wusste, dass die Pistolenattrappe für den Raubüberfall gekauft worden war bzw. gab den diesbezüglichen Auftrag und war folglich nicht überrascht, als sie nach verübter Tat entsorgt wurde. Desgleichen sagte er aus, er sei am Vortag der Tat in Interlaken gewesen, während G.________ das Geschäft ausgekundschaftet habe (pag. 219, Z. 258 ff.). Hinzu kommt die erwiesene übergeordnete Stellung des Be- schuldigten gegenüber I.________, G.________ und H.________. In Verbindung damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Anweisungen zum Auskundschaften des Geschäfts gab. Der Beschuldigte wusste im Voraus, was geplant war, und war in der Absicht zur Verübung eines Raubüberfalls in die Schweiz eingereist. Zudem hat er die Bijouterie gezielt angesteuert und den anderen Mittätern gezeigt. An der oberinstanzlichen Einvernahme widersprach der Beschuldigte seinen eige- nen Aussagen in Bezug auf den Aufenthalt in Wien. In der Untersuchung führte er aus, dass seine Mitreisenden nach einer Polizeikontrolle beschlossen hätten, die ganze Gruppe solle Wien verlassen und zur Verübung eines Überfalls auf ein Ge- schäft in die Schweiz weiterreisen (pag. 218, Z. 202 f.). Vor der Kammer sagte er neu aus, er habe nach der Polizeikontrolle einen Anruf des Organisators in Russ- land erhalten, der ihm gesagt habe, er solle mit der Gruppe in die Schweiz weiter- reisen (pag. 1021, Z. 24 f.). Besonders bezeichnend ist dabei die Wortwahl des Beschuldigten. Die telefonische Anweisung habe gelautet, er solle die Männer «zum Ziel» bringen (pag. 1021, Z. 24 f.). Auf Nachfrage hin relativierte der Be- schuldigte und sagte, er habe die Anweisung erhalten, die Männer «in die Schweiz» zu bringen (pag. 1021, Z. 29). Auch hier verstrickt sich der Beschuldigte in Widersprüche bzw. wurde durch ihn auch nicht aufgezeigt, aus welchem Grund und durch wen der «Organisator» Kenntnis der Polizeikontrolle erhalten hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft wies in ihrem Parteivortrag korrekterweise darauf- hin, dass der Beschuldigte Details über den Raubüberfall wusste, die er nur durch eine Tatbeteiligung erlangt haben konnte (pag. 1034). So wusste der Beschuldigte u.a., wieviel jeder Beteiligte ungefähr für seinen Beitrag erhalten sollte (pag. 216, Z. 139). Er wusste über die Überwachungskameras in der Bijouterie J.________(AG) Bescheid (pag. 221, Z. 358 f.) und dass eine russischsprachige Verkäuferin, der H.________ eine Pistolenattrappe an den Kopf hielt (pag. 222, Z. 25 402 ff.), in der Bijouterie tätig sei, obwohl er selbst nie einen Fuss in das Lokal ge- setzt habe (pag. 219, Z. 267). Die Erklärungen des Beschuldigten, woher er dieses Wissen habe, sind offensichtlich falsch. Es bedarf keiner weiteren Worte, dass Auf- nahmen der Videoüberwachung nicht im russischen Fernsehen gezeigt worden sind (pag. 220, Z. 308). Auch sind dem «Dokument von Interpol», das der Beschul- digte mehrmals als Quelle seines Wissens über den Raubüberfall nannte (z.B. pag. 1019, Z. 19 f.), keine detaillierten Angaben zu entnehmen. Dass der Beschuldigte seine Kenntnisse aus Verfahrensakten der russischen Behörden hat, ist überaus unwahrscheinlich. Die Schweizer Behörden übermittelten im Zuge des Rechtshilfe- verfahrens keine Akten (pag. 206; pag. 571 ff.). Ferner untermauern die Aussagen von G.________ und H.________ das unglaub- hafte Aussageverhalten des Beschuldigten. So sagte G.________ aus, er sei in Russland dazu angeheuert worden, in der Schweiz einen Raubüberfall zu begehen (Nebenakten pag. 65, Z. 50 ff.). Sie seien zu viert in Wien gewesen; er kenne den Namen der vierten Person nicht, diese sei aber wie ein Chef für die Gruppe gewe- sen (Nebenakten pag. 66, Z. 61 ff.). Aus den Akten der Bundespolizeidirektion Wien geht unmissverständlich hervor, dass mit der vierten Person nur der Beschul- digte gemeint sein kann (Nebenakten pag. 1 ff.); der Beschuldigte streitet seine Anwesenheit in Wien denn auch nicht ab. Weiter sagte G.________, der «Meister» habe das Hotel in der Nähe von Interlaken bezahlt und habe ihnen das Geschäft zum Ausrauben gezeigt (Nebenakten pag. 66, Z. 85 und Z. 88). Er habe ihnen ge- sagt, sie sollten Uhren rauben, diese an ihn übergeben und anschliessend von Pa- ris aus wieder nach Russland fliegen (Nebenakten pag. 67, Z. 110 ff.). Nachdem sie zu Dritt die Bijouterie ausgeraubt hätten, habe der «Meister» sie über Bern und Genf nach Frankreich gefahren (Nebenakten pag. 68, Z. 154 ff.). Er habe sie in die Schweiz gebracht und während des Raubs im Auto auf sie gewartet (Nebenakten pag. 70, Z. 211 f.). Anschliessend hätten sie via Paris nach Russland fliegen sollen, während der «Meister» in Paris geblieben sei (Nebenakten pag. 67, Z. 110 ff.). An der darauffolgenden Einvernahme führte G.________ aus, der Beschuldigte habe beim Raubüberfall keine Rolle gespielt (Nebenakten pag. 75, Z. 84 f.). Er habe ih- nen aber schon in Wien ein Geschäft zum Ausrauben gezeigt (Nebenakten pag. 75, Z. 83). Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen versuchte G.________ nicht, die Tätigkeiten des Beschuldigten jemandem unterzuschieben; der Beschul- digte wird zuweilen «A.________ (Pseudonym)» genannt (pag. 1018, Z. 29). G.________ erklärte weiter, er wolle zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und «Y.________» nichts aussagen, sonst sei er ein toter Mann, wenn er nach Russland zurückkehre (Nebenakten pag. 83, Z. 362 ff.). Vor der Vorinstanz sagte G.________ ferner aus, der «Meister» habe ihnen keinen konkreten Tatplan vorgeschlagen und ihnen nur das Geschäft zum Ausrauben ge- zeigt (Nebenakten pag. 150, Z. 13 ff.). Die verwendete Pistolenattrappe habe er zusammen mit H.________ und dem «Meister» in Wien gekauft (Nebenakten pag. 751, Z. 21 ff.). Die Beute habe der Beschuldigte in Paris entgegengenommen und ihnen Flugtickets für die Rückreise gegeben (Nebenakten pag. 751, Z. 27 f.). Die Schilderungen G.________ sind schlüssig und werden durch die Aussagen H's.________ (Nebenakten pag. 244, Z. 87 ff.) sowie insbesondere durch den Um- stand, dass Teile der Beute in der Wohnung der Freundin des Beschuldigten in 26 Russland gefunden wurden, gestützt (pag. 254 ff.). Die Erklärungen des Beschul- digten zur Übergabe der Beute an eine weitere Person (pag. 215, Z. 87 ff.; pag. 221, Z. 330 ff.) sind hingegen widersprüchlich und nicht überzeugend. Zunächst behauptete er, eine weitere Person habe in Frankreich gewartet, um die Beute an sich zu nehmen (pag. 215, Z. 87 ff.). Diese Person sei immer alleine un- terwegs gewesen, der Beschuldigte habe sie aber einmal kurz gesehen (pag. 215, Z. 97 ff.). Noch in derselben Einvernahme sagte er, ihm sei in Paris lediglich berich- tet worden, dass die Beute einer weiteren Person übergeben worden sei (pag. 221, Z. 335 ff.). Und gemäss seinen Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme sei der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, gar nicht nach Frankreich gefahren, son- dern direkt nach Wien (pag. 1021 f., Z. 44 ff.). Weiter verfügte der Beschuldigte einziger der Gruppe über Sprach- und Ortskenntnisse und über die erforderlichen finanziellen Mittel. Auf diese Weise übte er Kontrolle über die mittellosen Anderen aus. Er händigte die Rückflugtickets erst aus, als er im Besitz der Beute war. Das Aussageverhalten von G.________ und H.________ deckt sich mit dem Be- weisergebnis zur hierarchisch übergeordneten Stellung des Beschuldigten (E. 12.2 oben) und belegen den zur Anklage gebrachten Sachverhalt. Beide zögerten, den Beschuldigten zu belasten, weil sie Repressionen in ihrer Heimat befürchteten; sie wurden offensichtlich wegen bestehender Schulden unter Druck gesetzt und zur Teilnahme am Überfall bewogen (Nebenakten pag. 65, Z. 35 und Z. 50 ff.; Neben- akten pag. 207, Z. 589; Nebenakten pag. 218, Z. 80 ff.; Nebenakten pag. 247, Z. 169). Gestützt auf die hierarchisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten, seine Aussagen sowie die Aussagen von I.________, G.________ und H.________ ist erstellt, dass er wusste, zu welchem Zweck er für I.________, G.________ und H.________ Pässe und Visa besorgte und gemeinsam mit ihnen nach Wien und anschliessend in die Schweiz reiste. Er gab das Geld für die Pisto- lenattrappe und war beim Kauf anwesend. Es war vorgesehen, diese beim Überfall zu verwenden. Der Beschuldigte zeigte I.________, G.________ und H.________ die Bijouterie J.________(AG) als Tatobjekt und wies sie an, diese zu überfallen. Während der Tat wartete er abseits des Tatorts im zweiten Fahrzeug und fuhr an- schliessend mit I.________, G.________ und H.________ nach Paris, wobei diese ein separates Mietauto benutzten (pag. 221, Z. 333 f.). In Paris liess er sich die Beute aushändigen und übergab die Rückflugtickets. Der Beschuldigte organisierte den Transport der Beute nach Russland, sodass zumindest ein Teil davon in die Wohnung seiner Freundin gelangte, wo er in dieser Zeit wohnte (pag. 193, Z. 125; pag. 669, Z. 29). Der Beschuldigte besorgte bzw. liess die für den Raubüberfall verwendeten Utensilien besorgen. Zudem war er – wie die Vorinstanz korrekt an- merkte – der einzige der Gruppe, der über Geld verfügte. Daher wusste der Be- schuldigte auch, dass I.________, G.________ und H.________ zur Verübung des Raubüberfalles Fesselungsmaterial (drei Rollen Klebeband und Kabelbinder) mit- führten und es ist evident, dass sie dieses, falls nötig, auch einsetzen würden. Es bedurfte aus diesem Grund keine Absprachen betreffend konkrete Tatausführung. Somit ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt. 27 14. Überfall vom 9. Mai 2007 in Montreux (Ziff. I.1.2. und I.2.2. der Anklageschrift) 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird – in Ergänzung zu Ziff. I.1. der Anklageschrift (vgl. E. 12.1 oben) – das Folgende vorgeworfen (Ziff. I.1.2 und Ziff. I.2.2 der Anklageschrift; pag. 490 ff.): 1. Raub, mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangen 1.2 am 9. Mai 2007 in Montreux zNd Fa. C.________ und gemeinsam mit O.________ und I.________, indem er - für O.________ und I.________ die Flugtickets St. Petersburg/Paris retour organisiert hatte; - die Beiden dann auch am 6. Mai 2007 auf dem Flug nach Paris/F begleitet hatte; - für Hotelübernachtungen gesorgt und die Verpflegung/Mahlzeiten sichergestellt hatte beziehungsweise hierfür die nötigen Zahlungen geleistet hatte, wofür er über Bargeld von insgesamt ca. € 5'000.00 bis € 6'000.00 verfügte; - am 6. Mai 2007 ein Auto in Paris Roissy/F und am 8. Mai 2007 ein weiteres in Lyon Aeroport St. Exupéry/F auf seinen Namen angemietet und mit seiner Kreditkarte be- zahlt hatte; - O.________ und I.________ zuerst nach Gex/F lotste, gemeinsam mit ihnen in einem dortigen Hotel Standort bezog und dieses auch bezahlte; - danach O.________ und I.________ zum Tatobjekt führte/dirigierte, worauf ■ die vorgenannten Mittäter das Verkaufslokal der Fa. C.________ an der …-Rue betraten; ■ die in der Bijouterie anwesenden D.________, E.________ und F.________ überwältigten; ■ O.________ E.________ und F.________ mit mitgebrachtem Klebeband fesselte; ■ O.________ ein zuvor beschafftes Messer, Klingenlänge 11,5cm, in Händen hielt, auch um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen; ■ O.________ und I.________ diversen Schmuck und Uhren behändigten; ■ I.________ vor dem Verlassen des Geschäftes D.________ gegen ein Mö- belstück stiess, worauf diese stürzte und sich verletzte; ■ O.________/I.________ versuchten, gegen den von aussen die Türe haltenden Z.________ die Türe zu öffnen, wobei O.________ das Messer immer noch in der Hand hielt; ■ Z.________ die Türe schliesslich losliess, den Weg freigab, worauf O.________/I.________ das Lokal verliessen; ■ einer der Beiden dabei noch versuchte, Z.________ ins Gesicht zu schlagen; ■ O.________/I.________ das Geschäft letztlich mit behändigtem Schmuck und Uh- ren im Wert von insgesamt mindestens ca. CHF 420'000.00 (Gesamtdeliktsbe- trag) verliessen, sich zu Fuss zu ihrem PW begaben und damit die Flucht ergrif- fen; - währenddem sich A.________ selbst zum Standort Gex/F zurückbegeben hatte, wo er auf seine Mittäter wartete, um anschliessend am 13. Mai 2007 mit diesen und der Beute nach St. Petersburg zurückkehren zu können, dies allerdings vergeblich, da 28 O.________/I.________ nach einer Verfolgungsjagd in Clarens/VD durch die KAPO VD auf ihrer Flucht gestoppt werden konnten. […] 2. Freiheitsberaubung, mehrfach begangen […] 2.2 am 9. Mai 2007 in Montreux zNv F.________ und gemeinsam mit O.________ und I.________, indem er [sich] zusammen mit diesen für den Raubüberfall vom 9. Mai 2007 zNd Fa. C.________ verantwortlich zeichnete, wobei - O.________ und I.________ das Verkaufslokal der Fa. C.________ an der …-Rue betraten, um den geplanten Raub in die Tat umzusetzen; - O.________ die ebenfalls anwesende Raumpflegerin F.________ mit Klebeband die Beine und die Hände auf den Rücken fesselte. - währenddem sich A.________ selbst zum Standort Gex/F zurückbegeben hatte, wo er auf seine Mittäter wartete, um anschliessend am 13. Mai 2007 mit diesen und der Beute nach St. Petersburg/RU zurückkehren zu können, dies allerdings vergeblich, da O.________/I.________ nach einer Verfolgungsjagd in Clarens/VD durch die KAPO VD auf ihrer Flucht gestoppt werden konnten. 14.2 Vorbemerkung Auch bei diesem Vorwurf wird vorab auf die Ausführungen in E. 12. oben und auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.3.4. und III.3.5. des erstinstanzlichen Ur- teilsmotivs; pag. 751 ff.) verwiesen. Nachfolgend wird unter punktueller Präzisie- rungen sowie Ergänzungen der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt dar- gestellt und gewürdigt. 14.3 Der Ablauf des Raubüberfalls Auch dieser Raubüberfall war Gegenstand des gegen I.________ geführten Straf- verfahrens, in welchem am 22. August 2008 das Kreisgericht XI Interlaken- Oberhasli ein Urteil fällte (Nebenakten pag. 153 ff.). Der Ablauf des Raubüberfalls konnte anhand von Aussagen der anwesenden Zeuginnen rekonstruiert werden und wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Für die den Ablauf des Raubüberfalls bzw. die konkrete Tatausführung wird daher auf Ziff. II.C. der Begründung des Ur- teils des Kreisgerichts XI Interlaken-Oberhasli vom 22. August 2008 abgestellt (zum Ganzen Nebenakten pag. 172 ff.). Am 9. Mai 2007 begaben sich O.________ und I.________ um ca. 10:00 Uhr zur Filiale der Bijouterie C.________ in Montreux, wo ihnen eine Verkäuferin elektro- nisch die Tür öffnete. Die beiden Täter gaben in gebrochenem Deutsch vor, eine Uhr kaufen zu wollen. Anschliessend fesselten die Täter die drei anwesenden Ver- käuferinnen sowie die zufällig anwesende mit der Raumpflege befasste Straf- und Zivilklägerin 4 unter Bedrohung eines mitgebrachten Messers aneinander. Die Straf- und Zivilklägerin 4 wurde zu Boden geworfen und schrie, woraufhin O.________ ihr die Hand vor den Mund hielt. Als es an der elektronisch verschlos- senen Tür läutete, versuchte eine Verkäuferin die Tür per Knopfdruck zu öffnen. Jedoch stiess I.________ sie gegen die Theke, woraufhin sie hinfiel. Die Ge- schäftsführerin der Bijouterie, die in der Zwischenzeit von aussen die Türe öffnen wollte, alarmierte die Polizei. Daraufhin behändigten sich die beiden Täter hastig 29 einiger Wertgegenstände im Wert von ca. CHF 420'000.00 und wollten aus der Bi- jouterie fliehen. Passanten versuchten, die Eingangstür verschlossen zu halten, liessen I.________ und O.________ aber beim Anblick des Messers passieren. Ei- ner der beiden versuchte, einen der Passanten zu schlagen. I.________ und O.________ hinterliessen einen Rucksack und Klebeband im Geschäft. Auf der Flucht in einem Mietauto mit französischen Kennzeichen konnten die beiden Täter gestoppt und in Gewahrsam genommen werden. Im Fahrzeug fand die Polizei die Reisepässe von I.________ und O.________, Flugtickets, eine Tragtasche mit dem Deliktsgut, eine Jacke mit einem Messer in der Jackentasche sowie einen auf den Beschuldigten lautenden Automietvertrag. 14.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 14.4.1 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte besorgte Flugtickets für die Reise von St. Petersburg nach Paris und zurück (pag. 248, Z. 143 f.; pag. 249, Z. 164). Die Tickets bezahlte ein Ver- wandter von I.________ (pag. 248, Z. 143 f.). Der Beschuldigte begleitete O.________ und I.________ nach Paris sowie organisierte und bezahlte Verpfle- gung/Unterkunft (pag. 245, Z. 43; pag. 248, Z. 148 f.). Auf seinen Namen mietete der Beschuldigte je ein Auto in Paris und in Lyon und bezahlte mit seiner Kreditkar- te (pag. 248, Z. 125 ff.). Er fuhr mit O.________ und I.________ von Paris nach Gex, wo sie in einem Hotel übernachteten (pag. 245, Z. 42; pag. 248, Z. 134). Am Tattag wartete der Beschuldigte in Gex auf O.________ und I.________, um mit ihnen am 13. Mai 2007 zurück nach St. Petersburg zu fliegen (pag. 252, Z. 317 ff.). 14.4.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet seinen ihm vorgeworfenen Anteil an der Tat. Zu unter- suchen ist, ob er vom Raubüberfall wusste, ob er O.________ und I.________ zum Tatobjekt führte/dirigierte und ihnen das Tatobjekt zeigte, ihnen Anweisungen gab und ob er mit der Absicht zur Übernahme der Beute abseits auf sie wartete. Weiter ist zu untersuchen, ob der Beschuldigte wusste, dass O.________ und I.________ Kabelbinder, Klebeband und ein Messer mit sich führten, und inwiefern der Be- schuldigte für die konkrete Tatausführung verantwortlich zeichnete. 14.5 Beweiswürdigung Der Beschuldigte äusserte sich zu diesem Vorwurf nahezu identisch wie zu demje- nigen in Interlaken vom 8. März 2007. Er gestand nur ein, was er selbst als straflos einstufte, und bestritt insbesondere, vom Raubüberfall gewusst, O.________ und I.________ das Geschäft gezeigt und ihnen Anweisungen gegeben zu haben. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass diese Schilderungen fragwürdig sind. So sagte der Beschuldigte an der Hafteinvernahme vom 21. Februar 2019 von sich aus und ohne entsprechenden Vorhalt aus, er denke im Juni 2007 in einen Raubü- berfall in Montreux verwickelt gewesen zu sein (pag. 143, Z. 256 ff.). Dass er als Tatzeitpunkt Juni, anstatt Mai angab, stellt – wie bereits erwähnt (E. 12.2 oben) – eine minimale Abweichung dar und ist nicht entscheidend. Der Beschuldigte mietete wie schon beim Raubüberfall vom 8. März 2007 in Inter- laken zwei Autos. Das erste mietete er am 8. Mai 2007 in Paris Rossy und er 30 brachte es am 10. Mai 2007 wieder zurück. Im zweiten Fahrzeug, das am Flugha- fen in Lyon gemietet worden war, wurden O.________ und I.________ nach dem verübten Raubüberfall angehalten. Darin befand sich unter anderem das Delikts- gut, ein Messer und der auf den Beschuldigten lautende Automietvertrag (Neben- akten pag. 41). Dieses Mietauto konnte infolge der Anhaltung nicht rechtzeitig zum Autovermieter zurückgebracht werden. Die Filiale des Autovermieters Hertz in Lyon wurde am 10. Mai 2007 telefonisch darüber informiert (Nebenakten pag. 48). Gemäss Polizeirapport habe der nicht namentlich genannte Anrufer als Grund an- gegeben, dass «einer seiner Bekannten» von der Schweizerischen Polizei vorläufig festgenommen worden sei (Nebenakten pag. 48). I.________ und O.________ wurden am 9. Mai 2007 festgenommen (Nebenakten pag. 41). Ab diesem Zeitpunkt hatten sie als Inhaftierte keine Möglichkeit mehr, den Autovermieter, den Beschul- digten oder etwaige Dritte über ihre Verhaftung zu informieren. Als möglicher Anru- fer verbleibt nur der Beschuldigte: Wer sonst hätte die Autovermietung Hertz über die Verhaftung von I.________ und O.________ informieren können und wer sonst hätte gewusst haben können, wohin das Auto zu retournieren gewesen wäre. Der Beschuldigte bestreitet zwar, diesen Anruf getätigt zu haben, konnte aber nicht schlüssig erklären, wer den Anruf gemacht haben soll (pag. 251, Z. 255 f.). Der Be- schuldigte war demnach über den Raubüberfall auf die Bijouterie bestens im Bild. Andernfalls hätte er nicht wissen können, dass O.________ und I.________ ver- haftet worden waren, um dies der Autovermietung Hertz mitzuteilen. Dazu passt, dass der Beschuldigte erneut Hintergrundwissen über den Raubüber- fall zu Protokoll geben konnte, so etwa, welchen Erlös O.________ und I.________ für den Raubüberfall hätten erhalten sollen (pag. 247, Z. 112 ff.). Ebenso, dass der Plan gewesen wäre, «danach» via Paris nach St. Petersburg zurückzukehren (pag. 252, Z. 317 f.). Die von der Verteidigung angeführte Erklärung, dass der Be- schuldigte durch ein russisches Strafverfahren an diese Informationen gelangt sei (pag. 1030), überzeugt nicht. Es wird u.a. auf E. Error! Reference source not found. und E. 12.2 oben verwiesen. Aufgrund des Gesagten besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Beschuldig- te am Raubüberfall in Montreux in gleichem Masse wie am Raubüberfall in Interla- ken beteiligt war. Er zeigte O.________ und I.________ das Tatobjekt und wies sie zum Raubüberfall an. O.________ und I.________ zielten derweil mit ihren Aussa- gen offenkundig darauf ab, den Beschuldigten zu decken. O.________ gab an der Einvernahme vom 9. Mai 2007 zu Protokoll, der Raubüberfall in Montreux habe sich aus reiner Gelegenheit ergeben (Nebenakten pag. 87 ff.). Er sei mit einem Kol- legen nach Frankreich gereist, habe diesen verloren und sei dann auf einen rus- sischsprechenden Litauer namens «AA.________» gestossen; mit diesem sei er in die Schweiz eingereist, wo er mit einem weiteren, zufällig angetroffenen Litauer das Lokal ausgeraubt habe (Nebenakten pag. 88). Das stimmt offensichtlich nicht. Der Beschuldigte sagte selbst aus, dass er für O.________ und I.________ Flugtickets besorgt und als Begleitung mit ihnen nach Frankreich geflogen war. Für die Kam- mer ist erstellt, dass auch für den Beschuldigten der Zweck der Einreise in die Schweiz die Verübung eines Raubüberfalls war. 31 O.________ beharrte zwar darauf, dass der Name des Beschuldigten ihm nichts sage und er nicht wisse, weshalb er ein auf den Namen des Beschuldigten gemie- tetes Auto gefahren sei (Nebenakten pag. 94). I.________ äusserte sich zunächst ähnlich. Ihren Aussagen ist jedoch gemeinsam, dass eine dritte Person in den Raubüberfall involviert war. Angesichts des bereits Gesagten steht ausser Frage, dass der Beschuldigte O.________ und I.________ nach Montreux lotste, ihnen das Lokal zeigte und sie zum Raubüberfall anwies. I.________ erklärte vor Gericht, er könne keine Namen zu Protokoll geben (Nebenakten pag. 145, Z. 29 ff.). O.________ wollte den Beschuldigten selbst auf Fotos nicht erkennen, obwohl sie unbestrittenermassen gemeinsam nach Frankreich geflogen waren. Es ist augen- scheinlich, dass O.________ und I.________ den Beschuldigten aus Angst vor Repressalien decken wollten – wie schon G.________ und H.________ in Bezug auf den Raubüberfall vom 8. März 2007 in Interlaken (E. 13.5 oben). Der Vorin- stanz ist zuzustimmen, dass gerade I.________ aufgrund der Beziehung zwischen seinem Onkel und dem Beschuldigten ein besonderes Interesse daran gehabt ha- ben musste, letzteren zu decken. Der Beschuldigte kennt den Onkel I's.________ sehr gut (pag. 246, Z. 52 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch die hierarchisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten gegenüber I.________ und das Wissen letzteren darüber nicht ausser Acht zu lassen. Wo sich der Beschuldigte während des Raubüberfalls in Montreux aufhielt, konnte nicht abschliessend ermittelt werden, spielt jedoch für die Beweiswürdigung als auch die rechtliche Würdigung keine Rolle. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte wusste, zu welchem Zweck O.________, I.________ und er das Flugzeug in St. Petersburg bestiegen und zu welchem Zweck O.________ und I.________ mit dem zweiten Auto in die Schweiz eingereist waren. Das zweite Auto hatte der Beschuldigte vorgängig gemietet, damit er sich – auch im Hinblick auf ei- ne mögliche Verhaftung der Beiden – unabhängig fortbewegen konnte. Als hierar- chisch Übergeordneter begab er sich gemeinsam mit O.________ und I.________ nach Frankreich und die Schweiz, mit der Absicht die beiden zu einem geeigneten Lokal zu führen und sie einen Raubüberfall ausüben zu lassen. Im Ergebnis ging die Vorinstanz Recht darin, dass der Beschuldigte beim Raub in Montreux dieselbe Rolle einnahm wie beim Raub in Interlaken zwei Monate zuvor. Das Stellungbeziehen im Hotel in Gex entspricht derselben Vorgehensweise wie beim vorangegangenen Raub. Zudem war mit I.________ auch derselbe Beteiligte wieder dabei. Der modus operandi war im Wesentlichen identisch. Der Beschuldig- te lotste seine beiden Handlanger in die Schweiz, stattete sie mit einem Auto aus, wies sie an, die Bijouterie auszurauben, und wartete währenddessen abseits. Dar- aufhin führten O.________ und I.________ den Raubüberfall wie in E. 14.3 oben beschrieben aus. Die im Mietauto vorgefundenen Flugtickets beweisen, dass die Absicht bestand, anschliessend gemeinsam nach St. Petersburg zu fliegen. Auf- grund seiner hierarchisch übergeordneten Stellung hätte ihm ein Teil der Beute zu- kommen sollen, wenn diese hätte gesichert werden können. Darüber hinaus ist zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschuldigte als hierarchisch Übergeordneter die beim Raubüberfall verwendeten Utensilien besorgte bzw. be- sorgen liess. O.________ und I.________ verfügten über kein Geld, um die Utensi- 32 lien selbst zu beschaffen. Der Beschuldigte wusste durch den Raubüberfall vom 8. März 2007 von der Vorgehensweise I's.________. Daher ist evident, dass das Fesselungsmaterial beim zweiten Raub im Wissen und auf Anweisung des Be- schuldigten mitgeführt wurde. Es ist auch naheliegend, dass, nach dem für die Täterschaft erfolgreich verlaufenen Raubüberfall vom 8. März 2007, wieder gleich vorgegangen werden sollte. Dem Beschuldigten muss dabei klar gewesen sein, dass zur Tatzeit auch Dritte im Geschäft anwesend sein können. Somit ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt. Abschliessend ist beson- ders hervorzuheben, dass der Überfall vom 9. Mai 2007 sich in einem wesentlichen Aspekt zu den Raubüberfällen vom 8. März 2007 und 5. Dezember 2007 unter- scheidet. Anstatt einer echt aussehenden Pistolenattrappe nutzten O.________ und I.________ ein echtes Messer zur Drohung, welches durchaus hätte einge- setzt werden können. 15. Überfall vom 5. Dezember 2007 in Interlaken (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift) 15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird – in Ergänzung zu Ziff. I.1. der Anklageschrift (vgl. E. 12.1 oben) – das Folgende vorgeworfen (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift; pag. 491 f.): 1.3 am 5. Dezember 2007 in Interlaken zNd J.________(AG), der Fa. T.________(SA) und der U.________(SA) sowie gemeinsam mit P.________, Q.________, R.________ und S.________, indem - er die für diese Tat beziehungsweise zur Einreise in den Schengen Raum für P.________, Q.________, R.________ und S.________ nötigen Visa beschafft hatte; - er für diese Personen auch die Flugtickets St. Petersburg/Paris retour organisiert hat- te; - er sich selbst bereits vorgängig nach Paris/F begeben hatte; - er dort mindestens ein Fahrzeug auf seinen Namen angemietet und bezahlt hatte; - er seine Mittäter am 2. Dezember 2007 am Flughafen in Paris/F in Empfang genom- men, diese zuerst nach Gex/F gelotst, gemeinsam mit ihnen in einem dortigen Hotel Standort bezogen und dieses auch bezahlt hatte; - er für Hotelübernachtungen gesorgt und die Verpflegung/Mahlzeiten sichergestellt beziehungsweise hierfür die nötigen Zahlungen geleistet hatte, wofür er über ausrei- chend Bargeld und eine Kreditkarte verfügte; - sie in Vevey Fesselungsmaterial besorgten; - sie in der Folge am 4. Dezember 2007 das Tatobjekt auskundschafteten, worauf sei- ne Mittäter am darauffolgenden Tag das Verkaufslokal der J.________(AG) am …- weg betraten; ■ S.________ das anwesende Verkaufspersonal mit einer nicht echten, aber echt und funktionsfähig aussehenden Pistole bedrohte; ■ sie das Verkaufspersonal zwangen, sich auf den Boden zu legen, worauf sie AB.________, AC.________, AD.________ und AE.________ mit dem mitge- brachten Kabelbinder und Klebeband fesselten; ■ sie K.________ befahlen, die Vitrinen zu öffnen, worauf sie Uhren der J.________(AG), der T.________(SA) und der U.________ (SA) im Wert von ins- gesamt ca. CHF 1'800'000.00 behändigten; 33 ■ sie AF.________, nachdem diese das Verkaufsgeschäft betreten hatte, ebenfalls mit Kabelbinder und Klebeband fesselten; ■ sie schliesslich auch K.________ mit Kabelbinder und Klebeband fesselten; ■ sie mit der behändigten Ware das Verkaufsgeschäft durch den Haupteingang ver- liessen und zu Fuss die Flucht ergriffen, wobei sie das Verkaufspersonal gefesselt mit der Anweisung zurückliessen, mit der Befreiung und Alarmierung eine Viertel- stunde zuzuwarten; - währenddem A.________ abseits des Tatobjektes auf seine Mittäter wartete, um nach erfolgreicher Tat die Beute zu übernehmen und anschliessend nach St. Peters- burg/RU zurückzukehren; evtl. sich zum Standort Gex/F zurückbegeben hatte, wo er auf seine Mittäter wartete, um die Beute zu übernehmen und anschliessend nach St. Petersburg/RU zurückzu- kehren. 15.2 Vorbemerkung Auch bei diesem letzten zu prüfenden Vorwurf wird vorab auf die Ausführungen in E. 12. oben und auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.3.6. des erstinstanzli- chen Urteilsmotivs; pag. 757 ff.) verwiesen. Nachfolgend wird unter punktueller Präzisierungen sowie Ergänzungen der dem Beschuldigten vorgeworfene Sach- verhalt dargestellt und gewürdigt. 15.3 Der Ablauf des Raubüberfalls Der Raubüberfall war Gegenstand des Strafverfahrens gegen R.________, in wel- chem am 29. Mai 2008 das Kreisgericht XI Interlaken-Oberhasli ein Urteil fällte (Nebenakten pag. 697 ff.) sowie des Strafverfahrens gegen P.________, in wel- chem das Kreisgericht XI Interlaken-Oberhasli am 16. April 2009 ein Urteil fällte (Nebenakten pag. 624 ff.). Der Ablauf des Raubüberfalls war auch bei diesem Vor- wurf nicht strittig; er wurde von Überwachungskameras in der Bijouterie festgehal- ten, deren Aufzeichnungen die Polizei auswertete (Nebenakten pag. 301). Der Be- schuldigte bestreitet die Abläufe des Überfalls nicht. Für die konkrete Tataus- führung kann daher vorbehaltlos auf die rechtskräftigen Urteile der obenerwähnten Täter verwiesen (Nebenakten pag. 627; Nebenakten pag. 699 ff.; Nebenakten pag. 762 ff.; Nebenakten pag. 885 ff.). Am 5. Dezember 2007 um ca. 11:55 Uhr betraten P.________, Q.________ (bzw. Q.________ (Pseudonym)) und S.________ die Bijouterie J.________(AG) in In- terlaken durch den Haupteingang. Einer der Dreien bedrohte das Verkaufspersonal mit einer Pistole, woraufhin die anwesenden Angestellten am Boden liegend mit Kabelbindern und Klebeband gefesselt wurden. Die anwesende russisch spre- chende Verkäuferin K.________ wurde angewiesen, die Glasvitrinen zu öffnen. Die drei Täter behändigten sich nahezu sämtlicher Uhren und Schmuckgegenstände in der Bijouterie und verstauten die Beute in einem mitgebrachten Rucksack. Als die stellvertretende Geschäftsführerin zufälligerweise die Bijouterie betrat, wurde auch sie gefesselt. In der Folge fesselten die drei Täter auch die russisch sprechende Angestellte, wiesen sie an, frühestens in 30 Minuten Alarm zu schlagen, und ver- liessen das Geschäft. 34 15.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 15.4.1 Unbestrittener Sachverhalt Der unbestrittene Sachverhalt gestaltet sich nahezu identisch wie bei den anderen Vorwürfen. Der Beschuldigte organisierte Pässe, Visa und Flugtickets (pag. 223, Z. 257 ff.). Er begab sich alleine nach Paris und mietete dort ein Auto. Anschlies- send holte die Täter am Flughafen in Paris ab (pag. 231, Z. 175 f.), quartierte sie ein und organisierte Verpflegung (pag. 229, Z. 118 ff.). Er buchte erneut Zimmer im Hotel in Gex (pag. 165 f.). Im Vorfeld des Überfalls reiste der Beschuldigte mit der ganzen Gruppe nach Interlaken (pag. 232, Z. 206). 15.4.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet seinen ihm vorgeworfenen Anteil an der Tat. Zu unter- suchen ist, ob er vom Raubüberfall wusste, ob er seine Mitreisenden zum Tatobjekt führte/dirigierte und ihnen das Tatobjekt zeigte und ihnen Anweisungen gab. Weiter ist zu untersuchen, ob der Beschuldigte ein zweites Auto gemietet hatte, im Zeit- punkt des Überfalls in Interlaken evt. in Gex wartete und die Beute von seinen Mit- reisenden übernahm. Zu untersuchen ist auch, ob er in Vevey Fesselungsmaterial besorgte und wusste, dass das Fesselungsmaterial zum Raubüberfall mitgeführt wurde bzw. inwiefern der Beschuldigte für die konkrete Tatausführung verantwort- lich zeichnete. 15.5 Beweiswürdigung Dieser Vorwurf weist viele Gemeinsamkeiten mit den anderen beiden Raubüberfäl- len auf. Unter anderem erfolgten die Ein- und die Ausreise via Frankreich. Zudem wurde dieselbe Bijouterie ausgeraubt wie am 8. März 2007. Gemäss dem Beschul- digten habe die gleiche Person in Russland das Ganze organisiert (pag. 228, Z. 64). Einzig die Mitreisenden des Beschuldigten waren neu. Zu seinen Mitreisen- den erklärte der Beschuldigte, S.________ sei der Anführer der Gruppe gewesen, wie er im Nachhinein mitbekommen haben will (pag. 228, Z. 53 ff.). Das ist eine of- fensichtliche Schutzbehauptung. Wenn S.________ der Anführer gewesen wäre, hätte es den Beschuldigten als Organisator von Pässen/Visa/Flugtickets etc. (vgl. E. 15.4.1 oben) bzw. als Reisebegleiter nicht gebraucht. Es ist evident, dass die Rolle des Anführers – wie bei den anderen Raubüberfällen – dem Beschuldigten zukam. Das belegt schon nur die Tatsache, dass er als einziger in alle drei Überfäl- le involviert war. Auch zu diesem Vorwurf gab der Beschuldigte spontan detaillier- tes Hintergrundwissen zu Protokoll, beispielsweise wo seine Mitreisenden herka- men, wie die Rekrutierung und die Besprechungen zur Entlöhnung abliefen, und dass S.________ und R.________ in der Vergangenheit bereits in Russland Raubüberfälle verübt hätten (pag. 228, Z. 53 ff.). Er wusste auch, wer für den Über- fall wieviel erhalten hatte, und insbesondere, dass R.________ nichts erhielt, weil er sich weigerte, den Überfall zu machen (pag. 230, Z. 150 ff.). Wie bereits ausge- führt (E. 12.2 oben), handelt es sich bei all diesen Angaben um Wissen, dass der Beschuldigte nur als hierarchisch übergeordneter Beteiligter erlangt haben kann. Solche Details kann er nicht als unwissender Reiseagent erfahren haben. Dass er diese Informationen von den russischen Behörden erhalten hat, ist ebenfalls aus- geschlossen. Angesichts dieser Kenntnisse ist klar, dass der Beschuldigte, nicht 35 S.________, als Anführer fungierte und bereits im Vorfeld wusste, was geplant war. Er reiste gemeinsam mit S.________, R.________, P.________ und Q.________(Pseudonym) in die Schweiz ein, um hier einen Raubüberfall zu bege- hen. Dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit diesem Vorfall gar nie in die Schweiz eingereist ist, wie er an der oberinstanzlichen Einvernahme behauptete (pag. 1023, Z. 22 f.), ist eine weitere Schutzbehauptung und nicht glaubhaft. Während der Untersuchung gestand der Beschuldigte ein, mit den vier Anderen nach Interlaken gereist zu sein, und schilderte detailliert, was dort vorfiel (pag. 232, Z. 206 ff.). Ausserdem sei er mit der ganzen Gruppe auch nach Lugano, Lausanne und Vevey gefahren (pag. 236, Z. 386; pag. 231, Z. 184). Sein unglaubhaftes Aus- sageverhalten verbunden mit seiner hierarchisch übergeordneten Stellung belegt, dass die Reisen in die Schweiz im Vorfeld des 5. Dezember 2007 dem Auskund- schaften von Geschäften und der Instruktion seiner Handlanger diente. Der vor der Kammer vorgetragene Erklärungsversuch, wonach er nach Lugano mitgefahren sei, weil die Anderen wohl Geld zur Übernachtung gebraucht hätten (pag. 1023, Z. 37 f.), ist eine weitere Schutzbehauptung. Seine Aussagen über die Vorgehens- weise beim Raubüberfall und wie lange sie gebraucht hätten (pag. 232, Z. 215 ff.) belegen zudem, dass er darin eine Rolle spielte und als Bindeglied zwischen den Organisatoren in Russland und den Tätern in der Schweiz fungierte. In seiner übergeordneten Stellung war er nicht nur darüber im Bilde, wie der Raubüberfall ablief, er war aktiv bei der Vorbereitung beteiligt, und im Hintergrund bei der tatsächlichen Ausübung des Raubüberfalls. Das belegt nicht zuletzt eine in den Ef- fekten von R.________ gefundene Quittung über den Kauf von Klebeband, Kabel- bindern und einem Messer (Nebenakten pag. 314). Die Quittung habe R.________ vom Boden aufgehoben, nachdem sie dem Beschuldigten aus der Tasche gefallen war (Nebenakten pag. 681). Den Kauf dieser beim Raub verwendeten Utensilien habe gemäss R.________ der Beschuldigte getätigt. Das bestritt der Beschuldigte. Auf die Frage der Vorinstanz, woher seine mittellosen Mitreisenden das Geld für den Kauf dieser Utensilien gehabt haben sollen, erklärte der Beschuldigte, jeder habe einen geringen Barbetrag von ca. 50 Euro auf sich getragen (pag. 675, Z. 9 ff.). Das widerspricht jedoch seiner wiederholt vorgetragenen Schilderung, wo- nach es ihn als Reisebegleiter überhaupt gebraucht habe, weil seinen Mitreisenden kein Geld anvertraut werden könne (so z.B. pag. 231, Z. 197 ff.). Es ist offensicht- lich, dass es sich auch bei dieser Aussage, die in Anbetracht der langen Dauer seit dem Vorfall ausserdem erstaunlich detailliert ausfiel, um eine Schutzbehauptung handelt. Die hierarchisch übergeordnete Stellung des Beschuldigten zeigt sich ferner in sei- nen Schilderungen über den Ausflug nach Lugano. Die ganze Gruppe sei nach Lu- gano gefahren und die anderen hätten Adressen von möglichen Geschäften ge- habt. Zwei Personen der Gruppe, R.________ und wahrscheinlich S.________, seien in Lugano von der Polizei kontrolliert worden (pag. 231, Z. 183 ff.). Daraufhin habe der Beschuldigte gesagt, dass er nicht hierbleiben werde. Nach einer kurzen Absprache hätten sie gemäss dem Beschuldigten gemeinsam beschlossen, nach Gex zurückzufahren (pag. 231, Z. 190 ff.). Es ist evident, dass der Beschluss zur Rückkehr nach Gex vom Beschuldigten ausging. Dieser Umstand sowie die Tatsa- 36 che, dass der Beschuldigte beim Auskundschaften – das Verhalten in Lugano kann als nichts Anderes interpretiert werden - anwesend war, widerlegt seine Version, als unwissender Reiseagent gehandelt zu haben. Es geht daraus hervor, dass der Beschuldigte in der Schweiz das Sagen hatte und die anderen gehorchen mussten. Zudem waren die anderen des Weiteren aufgrund der finanziellen Mittel des Be- schuldigten sowie seiner Orts- und Sprachkenntnisse ebenfalls von ihm abhängig. Weiter ist auch bei diesem Vorwurf darauf hinzuweisen, dass bei der im April 2008 stattgefundenen Hausdurchsuchung in der Wohnung der Freundin des Beschuldig- ten, wo er in dieser Zeit ebenfalls wohnte, Uhren sichergestellt wurden, die beim Raubüberfall vom 5. Dezember 2007 in Interlaken gestohlen worden waren. Seine Erklärungen hierzu überzeugen nicht. Augenscheinlich stammen die Uhren aus seiner Tatbeteiligung, wobei ihm als hierarchisch Übergeordneter zumindest ein Teil der Beute zufiel. Die obigen Feststellungen werden durch die Aussagen der übrigen Beteiligten ge- stützt. P.________ gab unumwunden zu, an dem Raub auf die Bijouterie J.________(AG) beteiligt gewesen zu sein (Nebenakten pag. 563 ff., Z. 46 ff.; Ne- benakten pag. 574 ff., Z. 11 ff.; Nebenakten pag. 583 ff., Z. 1 ff.). Er sagte aus, der Beschuldigte habe alle Dokumente und Tickets besorgt, ihnen das Lokal zum Aus- rauben gezeigt, sich vorher abgesetzt und letztlich die Beute entgegengenommen (Nebenakten pag. 576, Z. 71 ff.; pag. 563, Z. 46 f.). Der Beschuldigte sei der Orga- nisator des Raubes gewesen (Nebenakten pag. 563, Z. 11 ff.). P.________ gab ausserdem an, dass er Angst um seine Familie habe, wenn seine Aussagen proto- kolliert würden (Nebenakten pag. 563, Z. 15 ff.). Gemäss P.________ habe der Beschuldigte konkrete Anweisungen für die Ausführung des Überfalls erteilt. Die Anwesenden sollten gefesselt, nicht jedoch geschlagen werden (Nebenakten pag. 565, Z. 36 ff.). S.________ bestätigte, dass der Beschuldigte der Chef war und ihnen das Tatobjekt gezeigt habe (Nebenakten pag. 849 f.). Auf Vorhalten ei- ner Aussage von P.________ bestätigte S.________, dass sie die Anweisung ge- habt hätten, niemanden zu schlagen oder zu verletzen (Nebenakten pag. 852, Z. 173 ff.). Q.________ (bzw. Q.________(Pseudonym)) identifizierte P.________ (Nebenakten pag. 721, Z. 29 ff.), S.________ (Nebenakten pag. 723, Z. 37 ff.) und R.________ (Nebenakten pag. 724, Z. 39 ff.) auf Fotoverweisungen und gab Aus- kunft über ihre Rollen beim Raub. Den Beschuldigten identifizierte er als diejenige Person, welche die Gruppe beim Flughafen in Paris abgeholt habe, ihnen die Bijou- terie J.________(AG) gezeigt und letztlich die Beute erhalten habe (Nebenakten pag. 727, Z. 23 f.). Die drei Tatausführenden seien untereinander gleichgestellt gewesen (Nebenakten pag. 746, Z. 32 ff.). Der eigentliche Organisator sei der Be- schuldigte gewesen. Q.________ sagte gleich wie P.________ aus, sie hätten den Beschuldigten nach dem Raubüberfall ca. 30 bis 40 Minuten von Interlaken entfernt getroffen (Nebenakten pag. 736, Z. 94 ff. und Z. 114 ff.). R.________, der am Überfall letztlich nicht beteiligt war, gab vor Gericht zu, vom auf die Bijouterie J.________(AG) verübten Raubüberfall Kenntnis gehabt zu haben. Er sei in Russ- land vom Beschuldigten für einen Transportauftrag angeheuert worden (Nebenak- ten pag. 679) und sei zu diesem Zweck mit drei anderen Personen auf Kosten des Beschuldigten nach Paris geflogen (Nebenakten pag. 680). Der Aufforderung des Beschuldigten, ein Geschäft auszurauben, habe er sich widersetzt. Deshalb sei er 37 geschlagen, bedroht und letztlich, ohne am Überfall beteiligt gewesen zu sein, zurückgelassen worden (Nebenakten pag. 680 f.). Die auf der Kaufquittung ver- merkten Utensilien habe der Beschuldigte gekauft (Nebenakten pag. 681). Somit decken sich die Aussagen der vier Mitreisenden des Beschuldigten inhaltlich. Hinsichtlich der Rollenverteilung, der Hierarchie und der Tatsache, dass sie vom Beschuldigten zum Überfall angewiesen wurden, besteht Einigkeit. Widersprüche sind einzig in Bezug auf die verwendeten Utensilien ersichtlich. Während P.________ behauptete, der Beschuldigte habe glaublich Fesselungsmaterial in einem Rucksack mitgeführt und ihnen ausgehändigt (Nebenakten pag. 576, Z. 59 ff.), sagte Q.________ aus, P.________ habe das Fesselungsmaterial besorgt (Nebenakten pag. 737, Z. 143 ff.). Aufgrund der bei R.________ vorgefundenen Kaufquittung steht ausser Frage, dass das Fesselungsmaterial in Vevey gekauft wurde und unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte in Vevey aufhielt. Der Be- schuldigte musste mindestens vom Kauf wissen, weil er als einziger über das nöti- ge Geld verfügte, wenn er nicht selber beim Kauf dabei gewesen war, was die aus seiner Tasche gefallenen Kaufquittung implizieren könnte, letztendlich aber nicht relevant ist. Insgesamt besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Beschuldigte auch beim dritten zur Anklage gebrachten Raubüberfall bestimmte, welches Geschäft ausge- raubt wurde. Die Vorgehensweise entsprach dem etablierten modus operandi. Mit- hin wurde dasselbe Ziel wie beim Raubüberfall vom 8. März 2007 ausgewählt, das- selbe Geschäft wie beim erfolgreich durchgeführten Raubüberfall. Einzig die Be- setzung der Mitreisenden wurde ausgetauscht. Der Beschuldigte hatte die vier Mit- reisenden am Flughafen Paris abgeholt, mindestens ein Auto gemietet, wiederum für Verpflegung und Unterkunft gesorgt und die Gruppe nach Gex gebracht. Er reis- te mit der gesamten Gruppe nach Lugano, Lausanne und Vevey, um ein geeigne- tes Geschäft zu finden. In Vevey wurde das Fesselungsmaterial im Wissen des Beschuldigten gekauft. Er fuhr mit der Gruppe nach Interlaken, zeigte ihnen die Bi- jouterie J.________(AG) und gab Anweisungen, wie vorzugehen sei. Anschlies- send verübten S.________, P.________ und Q.________ den Raubüberfall, wie in E. 15.3 beschrieben. Es kann offengelassen werden, wo sich der Beschuldigte während des Raubüberfalls aufhielt. In dubio wird angenommen, dass er in Gex wartete und dort die Beute entgegennahm. Somit ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt. III. Rechtliche Würdigung 16. Mittäterschaft Die vorinstanzlichen Erwägungen, wie sie nachfolgend wiedergegeben werden, sind korrekt (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 764): Sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte wurden gemeinsam mit anderen Personen be- gangen. Mittäterschaft liegt vor, wenn der einzelne Täter die Herrschaft über das tatbestandsmässige Geschehen nicht alleine ausübt. Mittäter ist, wer bei der Erschliessung, Planung oder Ausführung ei- nes Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er 38 als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. BGE 120 IV 265 E. 2aa). Die Mittäterschaft bzw. gemeinschaftliche Begehung einer Tat erfordert sowohl einen gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten, wie dessen gemeinsame arbeitsteilige Verwirklichung. Beim gemeinsamen Entschluss genügt es, wenn dieser konkludent zum Ausdruck kommt (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil 1, 4. Aufl., §13 N 49, 51, 54). Zu ergänzen ist aufgrund der Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung was folgt: Die Voraussetzungen der Mittäterschaft im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts sind im Vergleich zu Straftatbeständen des Kernstraf- rechts besonders hoch. Entsprechende Erwägungen können nicht unbesehen auf andere Delikte übernommen werden können. Der von der Verteidigung angeführte BGE 118 IV 397 (pag. 1030) ist aus diesem Grund als Referenz ungeeignet. 17. Bandenmässigkeit Nachfolgend werden ebenfalls die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen wieder- gegen (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 765) Bandenmässigkeit liegt nach der allgemeinen Formulierung des Bundesgerichts vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, in- skünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vor- handen sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwir- ken. Derartige Zusammenschlüsse stärken den Einzelnen psychisch wie physisch, machen ihn da- durch besonders gefährlich und lassen die Begehung weiterer Straftaten voraussehen (vgl. BGE 135 IV 158 E. 3; BGE 124 IV 86 E. 2b; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 123 analog). Der Begriff der Bande ist mit Blick auf die Verschärfung der Strafdrohung eng auszulegen. Bandenmäs- sigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist. Der Umstand allein, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, vermag einen derartigen Vor- satz nicht zwingend zu indizieren (BGer 6B_510/2013 E. 3.3, mit Hinweisen). Der gemeinsame Wille muss nicht auf einer expliziten Abmachung beruhen; eine konkludente Übereinkunft reicht hierfür aus (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 130 analog). 18. Raub (Art. 140 aStGB) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig ge- macht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 aStGB [zum an- wendbaren Recht vgl. E. 22 unten]). Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB). Auch hier werden die korrekten Ausführungen der Vorinstanz wiedergegeben (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 764 f.): 39 Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 aStGB). Per 1. Januar 2018 beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahre Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe. Der eigentliche Raubtatbestand im Sinne dieser Bestimmung stellt eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbestandliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung her- beizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2 mit Hinweisen). Als Nötigungsmittel muss beim Raub namentlich Gewalt gegen eine Person vorliegen. Nach der herrschenden Lehre wird Gewalt verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person. Die Gewalt muss unmittelbar auf das Opfer einwirken und sie muss eine gewisse Intensität aufweisen (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, N. 4 und 6 zu Art. 140 StGB). Die Gewalt muss also darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Zu berücksichtigen ist damit insbesondere auch die Widerstandskraft des Opfers (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 25). Zu fragen ist daher, ob die Einwirkung auf den Kör- per einen Schweregrad erreicht, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Als ungenügend erscheint ein kurzes Pa- cken am Arm, ein Anrempeln zur Ablenkung oder der blosse Griff an die Gesässtasche (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2.). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke ei- nes Diebstahls bezieht (BGE 133 IV 207 E. 4.3.3). Zusätzlich bedarf es eines Aneignungs- und Berei- cherungswillens (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 45). 18.1 Subsumtion Auch betreffend Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 765 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beteiligung des Beschuldigten nur bedingt auf der Unbeholfenheit seiner jeweiligen Begleiter basierte. Er sagte zwar wiederholt aus, die Tatausführenden wären alleine nicht in der Lage gewesen, die Raubüber- fälle zu begehen. Gemäss dem erstellten Sachverhalt war der Beschuldigte ihnen gegenüber hierarchisch übergeordnet und weisungsbefugt. Zudem war der Be- schuldigte als Bindeglied zwischen den Tatausführenden und der Hintergrundorga- nisation bzw. dem «Organisator» in Russland in alle Raubüberfälle involviert, wo- hingegen die Tatausführenden nur für einen bzw. I.________ für zwei Raubüberfäl- le rekrutiert wurden. Mithin fungierte der Beschuldigte als «Drahtzieher» hinter den verübten Raubüberfällen. Er übernahm als hierarchisch Übergeordneter die Beute, sofern welche anfiel. In dieser Funktion handelte der Beschuldigte für die Hinter- grundorganisation bzw. den «Organisator» in Russland, welche/r die operativen Kräfte für den jeweiligen Raubüberfall anwarb. Mit den Personen der Hintergrund- organisation hatte der Beschuldigte sich zur Verübung einer Vielzahl, im Einzelnen noch unbestimmter Raubüberfälle auf Bijouterien in Westeuropa zusammenge- schlossen. Der Beschuldigte übernahm in der Organisation das Beschaffen der er- forderlichen Reisedokumente und er besorgte Transport, Verpflegung und Unter- kunft. Während der Reisen repräsentierte er gegenüber seinen Mitreisenden die Hintergrundorganisation bzw. den «Organisator» und war weisungsbefugt. Er zeig- 40 te ihnen die Geschäfte zum Ausrauben und gab in groben Zügen Anweisungen über die Vorgehensweise. In diesem Sinn handelte er in allen drei Fällen banden- mässig. Beim Raub vom 8. März 2007 in Interlaken besorgte der Beschuldigte zunächst die erforderlichen Reisedokumente und Flugtickets. Er führte die Gruppe über Wien in die Schweiz und besorgte gemeinsam mit den anderen Beteiligten unterwegs die beim Raubüberfall verwendeten Utensilien, also Fesselungsmaterial und eine echt aussehende Pistolenattrappe. Er führte G.________, I.________ und H.________ zur Bijouterie J.________(AG) in Interlaken, wies sie an, diese zu überfallen, und gab ihnen in groben Zügen Handlungsanweisungen. Beim Raubüberfall bedrohte G.________ die Anwesenden, indem er der Angestellten K.________ die echt aus- sehende Pistolenattrappe an den Kopf hielt. G.________, I.________ und H.________ forderten die Anwesenden auf sich hinzulegen, woraufhin sie diese an Händen und Füssen fesselten und so zum Widerstand unfähig machten. Sie behändigten die Auslagenware im Gesamteinkaufswert von rund CHF 1.6 Millio- nen. G.________, I.________ und H.________ handelten auf Anweisung des Be- schuldigten. Ohne seine Tatbeiträge sowie seine Sprach- und Ortskenntnisse hät- ten sie den Raub nicht vollziehen können. Somit war der Beschuldigte beim Ta- tentschluss und bei der Vorbereitung der Tat massgeblich beteiligt. Weiter ist unter Verweis auf die bei der Hausdurchsuchung in Russland gefundenen Uhren evident, dass der Beschuldigte an der Beute beteiligt worden ist. Er handelte als Mittäter. Der Raub vom 9. Mai 2007 verlief nach dem etablierten modus operandi, hatte aber nicht den gewünschten Erfolg. Der Beschuldigte besorgte wiederum Flugti- ckets und organisierte Verpflegung, Hotels sowie zwei Autos. Er war an der Besor- gung von Fesselungsmaterial und einem Messer beteiligt, indem er entsprechende Anweisungen gab bzw. beim Kauf anwesend war. Er zeigte O.________ und I.________ die Bijouterie Zbinden in Montreux und wies sie an, diese zu überfallen. O.________ und I.________ bedrohten die in der Bijouterie Zbinden Anwesenden mit dem Messer, um sie fesseln zu können. Nachdem die Geschäftsführerin den Notruf alarmiert hatte, nahmen O.________ und I.________ hastig einige Schmuckstücke im Einkaufswert von rund CHF 420'000.00 und verliessen das Ge- schäft fluchtartig. Sie wurden auf der Flucht gestellt. Währenddessen hielt sich der Beschuldigte abseits auf und wartete auf die Rückkehr von O.________ und I.________ mit der Absicht, die Beute entgegenzunehmen. Ihm war klar, dass sei- ne Tatbeiträge der Durchführung des Raubüberfalls dienten. Ohne seine Tatbeiträ- ge sowie seine Sprach- und Ortskenntnisse wäre die Durchführung des Raubs für I.________ und O.________ nicht möglich gewesen. Somit war der Beschuldigte beim Tatentschluss und bei der Vorbereitung der Tat massgeblich beteiligt. Er han- delte als Mittäter. Der Raub vom 5. Dezember 2007 erfolgte ebenfalls nach dem etablierten modus operandi und hatte dasselbe Tatobjekt zum Ziel wie der erfolgreiche Raubüberfall vom 8. März 2007. P.________, Q.________, R.________ und S.________ wur- den als operative Kräfte in Russland angeheuert. Der Beschuldigte organisierte die benötigten Reisedokumente sowie Mietautos und holte die Gruppe in Paris ab. Er bezog mit den Vieren in Gex Stellung und lotste sie, nach erfolglosem Auskund- 41 schaften in Lugano und Materialbeschaffen in Vevey, wiederum nach Interlaken. Der Beschuldigte setzte R.________ in der Umgebung aus, weil dieser sich wei- gerte einen Raubüberfall zu begehen. Den Anderen zeigte er die Bijouterie J.________(AG) und wies sie an, diese unter Verwendung der mitgebrachten Utensilien auszurauben. Q.________, P.________ und S.________ bedrohten die in der Bijouterie Anwesenden mithilfe der mitgebrachten Pistolenattrappe und fes- selten sie an Händen und Füssen. Sie behändigten Uhren und Schmuckstücke im Gesamteinkaufswert von rund CHF 1.8 Millionen und verliessen das Geschäft. Der Beschuldigte wusste, dass seine Tatbeiträge der Verübung des Raubüberfalls dien- ten und wollte das. Ohne seine Tatbeiträge sowie seine Sprach- und Ortskenntnis- se wäre es Q.________, P.________ und S.________ nicht möglich gewesen, den Überfall durchzuführen. Somit war der Beschuldigte beim Tatentschluss und bei der Vorbereitung der Tat massgeblich beteiligt. Weiter ist unter Verweis auf die bei der Hausdurchsuchung in Russland gefundenen Uhren evident, dass der Beschul- digte an der Beute beteiligt worden ist. Er handelte als Mittäter. 19. Freiheitsberaubung (Art. 183 aStGB) Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in an- derer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 aStGB [zum anwendbaren Recht vgl. E. 22 unten]). Auch hierzu werden die korrekten Ausführungen der Vorinstanz wiedergegeben (Ziff. IV.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 768): Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise un- rechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 StGB). Bei einer Freiheitsberaubung wird dem Opfer unrechtmässig die Möglichkeit entzogen, sich von ei- nem bestimmten Ort fortzubewegen. Es geht um die unrechtmässige Festsetzung des Opfers (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 183 N 10). Die unzulässige Beschränkung der Fortbewe- gungsfreiheit liegt darin, dass das Opfer durch beliebige Mittel daran gehindert wird, den aktuellen Aufenthaltsort allein oder mit Hilfe der Schutzberufenen zu verlassen. Wer einen Ort aus eigener Kraft oder mit Hilfe, wenn auch auf Umwegen, verlassen kann, ist weder festgenommen noch gefangen gehalten noch anderswie in seiner Fortbewegungsfreiheit tatbestandsmässig eingeschränkt. Ebenfalls keine unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt vor, wenn eine Person den von ihr anvisierten Ort überhaupt nicht oder nicht auf dem gewünschten Weg erreichen kann (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 183 N 20). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gefordert (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 183 56) 19.1 Subsumtion Der Beschuldigte wusste im Sinne einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich am 8. März 2007 am helllichten Tag auch Dritte in der Bijouterie J.________(AG) aufhalten konnten. Da ihm bekannt war, dass I.________, G.________ und H.________ die im Geschäft Anwesenden fesseln würden, wusste er, dass dies auch zufällig anwesende Dritte treffen würde. Indem die zufällig erschienene Floris- tin V.________ mit der täuschend echt aussehenden Pistolenattrappe bedroht und 42 anschliessend an Hand- und Fussgelenken gefesselt wurde, wurde die erforderli- che Wesentlichkeit für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit klar überschritten. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist erfüllt. Der Beschuldigte wusste auf- grund des auf seine Weisung besorgten Materials, dass die im Geschäft Anwesen- den gefesselt würden. Es war ihm egal, ob die Anwesenden Angestellte oder Dritte waren. Da dies zum vereinbarten Tatplan gehörte, handelte er als Mittäter. Der ob- jektive und subjektive Tatbestand ist erfüllt. Die obigen Ausführungen lassen sich analog auf den Vorfall vom 9. Mai 2007 in Montreux übertragen. O.________ und I.________ fesselten die zufällig anwesen- de Straf- und Zivilklägerin 4, die als Raumpflegerin tätig war. Auch hier hat sich der Beschuldigte der Freiheitsberaubung in Mittäterschaft strafbar gemacht. 19.2 Konkurrenzen Betreffend Konkurrenzen zwischen den Straftatbeständen des Raubes und der Freiheitsberaubung schliesst sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Ziff. IV.5. des erstin- stanzlichen Urteilsmotivs; pag. 769 f.). Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist echte Konkurrenz zwischen Raub und Freiheitsberaubung zu beja- hen, wenn eine sich zufällig im auszuraubenden Geschäft befindliche Drittperson ihrer Freiheit beraubt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.4). Der beim Vorfall vom 8. März 2007 in Interlaken anwesenden V.________ wurde zum Zweck des Raubes die Freiheit beraubt; sie wurde gefesselt. Sie hatte zu kei- ner Zeit eine (faktische) Schutzfunktion über das Deliktsgut, womit gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung echte Konkurrenz zwischen Raub und Freiheits- beraubung vorliegt. Dasselbe gilt für die Freiheitsberaubung gegenüber der als Raumpflegerin tätigen Straf- und Zivilklägerin 4, die während des Raubs in Montreux am 9. Mai 2007 als unbeteiligte Dritte anwesend war und von den Tätern gefesselt wurde. 20. Fazit Der Beschuldigte ist somit des mehrfach und bandenmässig qualifiziert begange- nen Raubes sowie der mehrfach begangenen Freiheitsberaubung schuldig zu er- klären. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. IV. Strafzumessung 21. Allgemeines zur Strafzumessung Es kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 771 ff.). 22. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- 43 ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87; BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion ver- bundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungs- freiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfrei- heit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Auf- lage, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Es stellt sich die Frage, wie vorzugehen ist, wenn seit der Deliktsbegehung, die im Jahre 2007 erfolgt ist, die Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB mehr- mals geändert haben. Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich nicht explizit zu der Frage geäussert. Der Vergleich nur des zum Urteils- oder zum Begehungs- zeitpunkt geltenden Rechts (und nicht eines Vergleichs aller zwischen dem Urteils- und dem Begehungszeitpunkt geltenden Rechte) ergibt sich jedoch insbesondere aus dem Wortlaut der französischen Fassung von Art. 2 Abs. 2 StGB: „Le présent code est aussi applicable aux crimes et aux délits commis avant la date de son ent- rée en vigueur si l'auteur n'est mis en jugement qu'après cette date et si le présent code lui est plus favorable que la loi en vigueur au moment de l'infraction.“ Auf- grund dieses letzten Satzteils geht das Gericht davon aus, dass lediglich das Recht zum Begehungs- oder zum Urteilszeitpunkt für den Vergleich heranzuziehen sind (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 29 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum anwendbaren Recht und wendete implizit das neue Recht an. Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten im Jahr 2007. Eine Milderung des heutigen Rechts liegt darin, dass für eine (teil-) be- dingte Strafe nach altem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, während nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt. Dies spielt jedoch in vor- liegendem Fall gestützt auf die vorliegenden Schuldsprüche keine Rolle. Daher kommt das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung (aStGB). 44 23. Konkrete Strafzumessung 23.1 Tateinheit/Tatmehrheit und Methodik Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass zwischen den drei Raubüberfällen keine Handlungseinheit vorliegt. Die Vorfälle ersteckten sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten. Zwischen den Vorfällen reiste der Beschuldigte jeweils zurück nach Russland. Von einem engen zeitlichen Zusammenhang kann keine Rede sein. Die Raubüberfälle liess der Beschuldigte ausserdem stets in neuer Zusam- mensetzung ausführen. Das unterstreicht, dass die drei Raubüberfälle nicht auf ei- nem einzelnen Willensakt beruhten. Demnach ist zunächst für die einzelnen Delikte die angemessene Strafart zu be- stimmen. Sofern die Strafart bei allen Delikten identisch ist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. 23.2 Wahl der Strafart und des Strafrahmens Angesichts der Strafandrohung ist für die drei Schuldsprüche wegen bandenmässi- gen Raubs zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen (Art. 140 Ziff. 3 aStGB). Hingegen kann Freiheitsberaubung grundsätzlich mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden (Art. 183 aStGB). Für Freiheitsstrafen im Bereich zwischen 6 Monaten bis zu einem Jahr kommt prinzipiell das Ausfällen einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am Wenigsten hart trifft. Kommen mithin sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begangenen Fehler ange- messen zu sanktionieren, steht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätz- lich die Geldstrafe im Vordergrund, die in das Vermögen des Betroffenen eingreift und damit eine mildere Strafe als eine seine persönliche Freiheit treffende Frei- heitsstrafe darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Vorinstanz hielt mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 2.4 fest, dass bei zeitlicher und sachlicher Nähe zweier De- likte, die sich nicht sinnvoll auftrennen und separat beurteilen lassen, eine Abwei- chung von der konkreten Methode zur Wahl der Strafart erlaubt sei. Gestützt darauf entschied die Vorinstanz, dass aufgrund der zeitlichen und sachlichen Nähe zwi- schen dem bandenmässigen Raub und der Freiheitsberaubung, beide zwingend 45 mit derselben Strafart – also Freiheitsstrafe – zu sanktionieren seien (vgl. Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 773 f.). Dieser Rechtsprechung ist in der Lehre Kritik erwachsen, die das Bundesgericht in den Leitentscheiden BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 und BGE 144 IV 313 = Pra 108 (2019) Nr. 58 E. 1 aufgenommen hat. Die von der Vorinstanz herangezogene Aus- nahme von der konkreten Methode wird seit diesem Leitentscheid als bundes- rechtswidrig beurteilt. Es muss vorweggenommen werden, dass für beide Freiheitsberaubungen aufgrund der Tatschwere die angesprochene Schnittstelle tangiert ist (dazu E. 25.3 und E. 25.4 unten). Grundsätzlich kommt eine Geld- und eine Freiheitsstrafe in Be- tracht. Die bei der Wahl der Strafart zentralen Prinzipien der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz gebieten es jedoch vorliegend, beide Freiheitsberaubun- gen mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Der Beschuldigte gab selbst zu, seit seiner Entlassung aus einer Freiheitsstrafe in Russland im Jahr 2014 kriminell aktiv gewesen zu sein (pag. 140, Z. 168; pag. 141, Z. 171). Auch wenn sich diese Aktivitäten nicht in Strafurteilen manifestiert zu ha- ben scheinen – der Strafregisterauszug aus Russland konnte trotz zahlreicher Bemühungen nicht erhältlich gemacht werden (dazu E. 5 oben) – müssen die An- gaben des Beschuldigten in Bezug auf seine Legalprognose zu seinen Ungunsten gewertet werden. Dem Rechtshilfeersuchen der russischen Strafverfolgungsbehör- den kann zudem verlässlich entnommen werden, dass der Beschuldigte bereits im Januar 2008 in Betäubungsmitteldelikte involviert war (pag. 533 ff.). Den Aussagen des Beschuldigten zufolge führte dieses Verfahren denn auch zu einer Verurteilung (pag. 662, Z. 36 f.). Dem Beschuldigten muss somit eine ungünstige Legalprogno- se gestellt werden. Gemäss seinen Aussagen war der Beschuldigte im Weiteren in Finnland und in Deutschland zu Freiheitsstrafen verurteilt worden (vgl. u.a. pag. 267; pag. 269 ff.). Eine Geldstrafe erscheint im Weiteren nicht ansatzweise ausreichend, die beim Beschuldigten dringend erforderliche spezialpräventive Wirkung einer Strafe si- cherzustellen. Aus seinen Angaben muss geschlossen werden, dass er die zur Be- zahlung einer Geldstrafe erforderlichen Mittel mit grösster Wahrscheinlichkeit durch weitere Delikte erwirtschaften würde. Seinen Angaben zufolge hält der Beschuldig- te Delinquenz für eine valable Erwerbsquelle (pag. 140, Z. 164 f.). Vor der Vor- instanz sagte er aus, von 2014 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2018 habe er sei- nen Lebensunterhalt mit Erlösen aus kriminellen Aktivitäten bestritten (pag. 662, Z. 28 f.). Im Ergebnis ist somit für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Da die Strafarten identisch sind, ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamts- trafe zu bilden. Der Strafrahmen liegt somit bei einer Freiheitsstrafe zwischen 2 Jahren und 20 Jahren (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 aStGB). 23.3 Bestimmung der schwersten Straftat Aufgrund des bedeutend höheren Strafrahmens von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 aStGB im Vergleich zu Art. 183 Ziff. 1 aStGB ist die schwerste Straftat unter den drei 46 Raubüberfallen zu bestimmen. Die schwerste Straftat bildet nach Ansicht der Kammer und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der erste Raubüberfall in In- terlaken vom 8. März 2007. Zwar wies der Raubüberfall vom 5. Dezember 2007 in Interlaken einen leicht höheren Deliktsbetrag auf und beide Raubüberfälle wurden von drei Tätern ausgeführt. Entscheidend ist jedoch die Schwere der Drohung. Zwar wurden beim Raubüberfall vom 5. Dezember 2007 das ganze Verkaufsper- sonal mit einer täuschend echt aussehenden Pistolenattrappe bedroht; jedoch wur- de beim Raubüberfall vom 8. März 2007 der Verkäuferin K.________ die echt aus- sehende Pistolenattrappe aus kurzer Distanz gegen den Kopf gerichtet. 24. Einsatzstrafe für den Raub vom 8. März 2007 in Interlaken 24.1 Objektive Tatschwere Unter Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts sind insbesondere die Dauer und Intensität der Nötigungshandlungen sowie der Deliktsbetrag massgeb- lich. Während des rund 20 Minuten dauernden Überfalls wurden die vier Angestell- ten mit einer täuschend echt aussehenden Pistolenattrappe von den drei anwesen- den Tätern massiv bedroht. Dass es sich um eine Attrappe handelte, war für sie nicht erkennbar. Sie mussten angesichts des Aussehens der Pistolenattrappe von einer ernsten Gefahr für das Leben aller Anwesenden ausgehen. K.________ wur- de die Pistolenattrappe aus kurzer Distanz direkt gegen den Kopf gehalten. Unter dem Eindruck dieser Bedrohung nötigten I.________, G.________ und H.________ sie, die verschlossenen Glasvitrinen zu öffnen, um die ausgelegten Wertsachen behändigen zu können. Als die zufällig erschienene Floristin V.________ vor der Hintertür des Geschäfts wartete, wurde K.________, erneut unter Bedrohung mit der Pistolenattrappe, genötigt, die Floristin einzulassen und in Empfang zu nehmen. Die übrigen drei Angestellten waren zu diesem Zeitpunkt un- ter Bedrohung mit der Pistolenattrappe zu Boden gezwungen und mit Klebeband gefesselt worden. Der Überfall zog sich mit 20 Minuten vergleichsweise lange hin. Während dieser Zeit mussten die gefesselten und wehrlos am Boden liegenden Anwesenden Todesangst durchleben. Die eingesetzte Pistolenattrappe stellte für sie alle eine Bedrohung dar, auch wenn sie nicht allen unmittelbar vorgehalten wurde. Es kann als gesichert gelten, dass dies erhebliche psychische Folgen nach sich zog. Ernsthafte physische Folgen hatte der Raubüberfall für die Anwesenden hingegen nicht. Ihr Vorgehen übten I.________, G.________ und H.________ auf Weisung des Beschuldigten aus. Der Deliktsbetrag von CHF 1.6 Millionen ist hoch. Die Bedrohung der Anwesenden war gravierend, die Freiheitsberaubung während rund 20 Minuten hingegen weni- ger erheblich. Die psychischen Folgen für die Betroffenen überwiegen die mässi- gen physischen Folgen um ein Vielfaches. Unter Verwerflichkeit des Handelns sind die Vorgehensweise der Täter vor und während des Raubes zu berücksichtigen. Das Handeln der Mittäter ist dem Be- schuldigten anzurechnen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass einzelne Merkma- le des Überfalls auf eine Qualifikation des besonders gefährlichen Raubs nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB hinweisen. Die arbeitsteilige, durchgeplante und organi- 47 sierte Vorgehensweise erfüllt die Qualifikationsmerkmale (wohl) nicht vollends, sind dennoch bei der Bewertung der Tatschwere zu berücksichtigen. Der Beschuldigte nahm gegenüber I.________, G.________ und H.________ eine übergeordnete Stellung ein. Er fungierte als Bindeglied zwischen ihnen und der Hintergrundorganisation bzw. dem «Organisator» in Russland, wobei bei ersterer gemäss dem Beschuldigten der Verwandte von I.________ eine bedeutende Rolle einnimmt. Der Beschuldigte führte die Dreiergruppe nach Interlaken und liess sie den Raubüberfall ausführen, während er selbst abseits auf die Beute wartete. In berechnender Weise organisierte er den Raubüberfall so, dass er sich selbst kaum einem Risiko aussetzte. Er hatte dabei das Sagen innerhalb der Gruppe, mindes- tens seit der Abreise aus Russland. Dass er als einziger über Orts- und Sprach- kenntnisse sowie Geld verfügte, festigte seine Kontrolle über die Anderen. I.________, G.________ und H.________ händigten ihm letztlich die Beute aus. Wie die in Russland gefundenen Uhren (pag. 254 ff.) belegen, kam die Beute zu- mindest teilweise dem Beschuldigten zugute, was seine hierarchische Stellung zu- sätzlich unterstreicht. Insgesamt ist von einer sehr hohen kriminellen Energie aus- zugehen. Angesichts dieser Umstände und mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen ist die objektive Tatschwere gesamthaft als mittelschwer einzustufen. 24.2 Subjektive Tatschwere Unter Willensrichtung und Beweggründe ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte aus rein egoistischen und finanziellen Motiven handelte. I.________, G.________ und H.________ setzten sich dem Risiko schwerer Bestrafung aus. Dabei wurden sie offensichtlich finanziell unter Druck gesetzt und so zur Verübung des Raubs bewogen. Ihnen wurden Repressalien für ihre Angehörigen in Russland angedroht (Nebenakten pag. 65, Z. 35 und Z. 50 ff.; Nebenakten pag. 207, Z. 589; Nebenakten pag. 218, Z. 80 ff.; Nebenakten pag. 247, Z. 169). Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Unter Vermeidung der Verletzung der betroffenen Rechtsgüter ist zu beachten, dass der Beschuldigte keinesfalls aus einer Notlage heraus gehandelt hat. Die Vermeidung der Verletzung der betroffenen Rechtsgüter wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen. Aufgrund dieser Umstände ist die subjektive Tatschwere neutral. 24.3 Einsatzstrafe Die objektive und subjektive Tatschwere sind gesamthaft somit als mittelschwer einzustufen. Mit Blick auf den angedrohten Strafrahmen erscheinen 54 Monate bzw. 4.5 Jahre Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe verschuldensangemessen. 25. Asperation für die weiteren Straftaten 25.1 Raub vom 5. Dezember 2007 in Interlaken Entgegen der Chronologie ist zunächst die Strafe für den Raub vom 5. Dezember 2007 in Interlaken zu bestimmen. Angesichts des Deliktsbetrags sowie der Anzahl der ausführenden Mittäter des Beschuldigten weist dieser Vorfall eine höhere Tatschwere auf als der Raub vom 9. Mai 2007 in Montreux. 48 Der Raubüberfall vom 5. Dezember 2007 in Interlaken verlief ähnlich wie derjenige vom 8. März 2007. Es kann somit im Wesentlichen auf die Ausführungen in E. 24.1 und E. 24.2 oben verwiesen werden. Im Sinne einer Wiederholung kann festgehalten werden, dass der Überfall zu den üblichen Geschäftsöffnungszeiten erfolgte, sämtliche Anwesenden mit einer täu- schend echt aussehenden Pistolenattrappe massiv bedroht und auf dem Boden liegend gefesselt wurden. Allerdings wurde die Pistolenattrappe keinem Anwesen- den zur Bedrohung auf kurzer Distanz gegen den Kopf gehalten, sondern lediglich vorgezeigt. Das mindert das Ausmass des verschuldeten Erfolgs minim. Der De- liktsbetrag belief sich in diesem Fall auf rund CHF 1.8 Millionen. Er war somit minim höher als beim Raubüberfall vom 8. März 2007. Der Beschuldigte agierte in der gewohnten Weise. Er zeigte den drei Tätern das Geschäft, wies sie an, den Raubüberfall durchzuführen, und wartete währenddes- sen abseits. Aufgrund dieser Umstände ist auch bei diesem Raub die Tatschwere als mittel- schwer zu qualifizieren. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 48 Mona- ten bzw. 4 Jahren. Davon werden praxisgemäss zwei Drittel, somit 32 Monate, as- perierend berücksichtigt. 25.2 Raub vom 9. Mai 2007 in Montreux Es kann auch hierzu weitgehend auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 24.1 und E. 24.2 oben). Jedoch gilt es zu beachten, dass in Montreux lediglich zwei Mittäter die Bijouterie betraten. Anstelle einer Pistolenattrappe wurde ein (ech- tes) Messer zur Bedrohung verwendet. Ein Messer dürfte aus Sicht der Anwesen- den zwar weniger bedrohlich wirken als eine täuschend echt aussehende Pistolen- attrappe. Allerdings darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Messer im Gegensatz zu einer Pistolenattrappe ein tatsächliches Gefährdungspotenzial für die Anwesenden aufwies. In diesem Fall wurde die Straf- und Zivilklägerin 4 als zufällig Anwesende in Mitleidenschaft gezogen. Mit rund CHF 420'000.00 war der Delikts- betrag um einiges tiefer als bei den anderen Raubüberfällen. Der Beschuldigte handelte auch hier als Drahtzieher des Überfalls, mietete zwei Autos und gab O.________ und I.________ Anweisungen und befand sich abseits des Tatobjekts. Angesichts all dieser Umstände ist auch bei diesem Raub von mittelschwerer Tatschwere auszugehen und eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3.5 Jahren erscheint angemessen. Davon werden praxisgemäss zwei Drittel, somit 28 Monate, asperierend berücksichtigt. 25.3 Freiheitsberaubung vom 8. März 2007 in Interlaken V.________ wurde von I.________, G.________ und H.________ einzig aus dem Grund in das Geschäft eingelassen, um sie zu fesseln. Sie wurde gleich wie die üb- rigen Anwesenden an Händen und Füssen gefesselt, wobei sie die täuschend echt aussehende Pistolenattrappe in den Händen H's.________ ebenfalls mitbekom- men haben muss. Die Fesselung dauerte maximal 20 Minuten, dürfte bei V.________ aber dennoch nicht zu vernachlässigende psychische Spuren hinter- 49 lassen haben. Sie wurde gleich roh behandelt wie die übrigen Anwesenden, jedoch nicht geschlagen. Die Verwerflichkeit des Handelns liegt in erster Linie darin, dass V.________ in den Augen der Mittäter des Beschuldigten eine bloss zufällig erscheinende Floristin war. Ihre vorübergehende Gefangennahme wurde gebilligt zum Zweck, die Flucht- chancen vom Tatort weg zu erhöhen bzw. intakt zu halten. Die Gleichgültigkeit, mit der auch eine nicht involvierte Drittperson von den auf Anweisung des Beschuldig- ten agierenden Mittätern behandelt wurde, zeugt von einer hohen Rücksichtslosig- keit. Die objektive Tatschwere wiegt jedoch mit Blick auf den Strafrahmen leicht. Die Beweggründe für das Handeln der Täter lagen, wie erwähnt, darin, ihnen die Fluchtmöglichkeiten zu erhöhen bzw. sie intakt zu halten. Das Delikt diente in ers- ter Linie der Sicherung der durch den Raub erlangten Beute und dem Entzug vor der Strafverfolgung. Die Prioritäten des Beschuldigten dürften auf Ersterem gele- gen haben. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist. Somit bleibt es bei der leichten Tatschwere. Angesichts der leichten Tatschwere wäre für diese Freiheitsberaubung eine Frei- heitsstrafe von 6 Monaten verschuldensangemessen. Diese wird um die Hälfte, somit 3 Monate, asperierend berücksichtigt. 25.4 Freiheitsberaubung vom 9. Mai 2007 in Montreux Die Freiheitsberaubung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 4 erfolgte eben- falls aus dem Zufall heraus, dass sie zur falschen Zeit am falschen Ort anwesend war. Sie wurde wie die übrigen Anwesenden an Händen und Füssen gefesselt, wobei auch ihr das von I.________ und O.________ mitgeführte Messer nicht ent- gangen sein kann. Die Straf- und Zivilklägerin 4 wurde gleich roh behandelt, wie die übrigen Anwesenden, jedoch nicht geschlagen. Sie war in den Augen der Täter ei- ne bloss zufälligerweise anwesende Drittperson. Gleichgültig fesselten die Täter auch sie. Auch hier muss die objektive Tatschwere mit Blick auf den Strafrahmen als leicht qualifiziert werden. Betreffend die subjektive Tatschwere gilt das zur Freiheitsberaubung vom 8. März 2007 ausgeführte (E. 25.3 oben). Die Beweggründe der Täterschaft lagen auf der möglichst reibungslosen Abwicklung des Raubüberfalles und der darauffolgenden Flucht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist und sich nicht auf die subjektive Tatschwere auswirkt. Angesichts der leichten Tatschwere erscheint auch bei diesem Vorfall eine Frei- heitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Davon wird die Hälfte, somit 3 Monate, asperierend berücksichtigt. 26. Zwischenfazit 1 Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 120 Monaten bzw. 10 Jahren. 50 27. Täterkomponenten Unter Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben zu beachten, sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Straftat und im Verfahren. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben keine für die Strafzumessung relevanten Umstände her. Er sei in St. Petersburg geboren und mit beiden Eltern aufgewachsen (pag. 140, Z. 132). Dort habe er verschiedene Schulen besucht und eine Ausbildung zum Koch gemacht. Von der Mutter seiner zwei Söhne sei er geschieden und er habe drei Enkelkinder (pag. 140, Z. 140 f. und Z. 146). Dies muss sich in Bezug auf die Strafzumessung neutral verhalten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheits- strafe immer mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Dass der Beschuldigte in einem frem- den Land eine langjährige Freiheitsstrafe verbüssen muss, ist entgegen der Vor- instanz nicht ausreichend. Er musste in der Vergangenheit schon mehrfach in ei- nem fremden Land Freiheitsstrafen verbüssen (pag. 267; pag. 269 ff.). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Er wurde in Deutschland zu einer Frei- heitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten (pag. 270) und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (pag. 269) verurteilt. Ferner wurde er in Finnland zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt (pag. 267). Diese Vorstrafen wären nach Schweizerischem Recht bereits aus dem Strafregister gelöscht worden (Art. 369 Abs. 1 lit. a und b aStGB). Dementsprechend dürfen sie dem Beschuldigten nicht mehr vorgehalten werden (Art. 369 Abs. 7 aStGB). Hingegen ist zu berücksichti- gen, dass die in Finnland bei der Entlassung verhängte Bewährung kurz vor den vorliegenden Straftaten abgelaufen war (pag. 267). Unmittelbar nach dem Ablauf dieser Bewährungsfrist wurde der Beschuldigten erneut straffällig. Die Verurteilung in Russland wegen Betäubungsmitteldelikten aus dem Jahr 2008 betraf den vorlie- genden Straftaten nachgelagerte Sachverhalte und kann somit ebenfalls unter dem Aspekt der Vorstrafen nicht berücksichtigt werden. Gemäss dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 20. Mai 2021 verhält sich der Beschuldigte Mitinsassen und dem Betreuungspersonal gegenüber vorbildlich (pag. 993 f.). Im Umgang mit ihm kam es zu keinerlei Problemen. Seinen Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme zu Folge geht es ihm im vorzeiti- gen Strafvollzug in der JVA Thorberg gut, er arbeitet bereits und unterhält Kontakt zu seinen Angehörigen (pag. 1017, Z. 7, Z. 11 und Z. 18). Derartige Umstände dür- fen indes erwartet werden und führen nicht zu einer Strafminderung. Zu prüfen ist eine Reduktion der Strafe wegen des Verhaltens des Beschuldigten im Strafverfahren; er tätigte zahlreiche Zugeständnisse. Nach Ansicht der Kammer sind diese allerdings nicht im Sinne eines Geständnisses strafmindernd zu werten. Der Beschuldigte gestand jeweils nur ein, was er selbst als straffrei beurteilte. Die Zugeständnisse, Flugtickets, Pässe, Visa, Mietfahrzeuge, Verpflegung und Unter- kunft beschafft zu haben, hätten sich aus den übrigen, bereits erhobenen Beweis- mitteln ohnehin ergeben. In allen weiteren Belangen stritt der Beschuldigte hinge- 51 gen sämtliche Vorwürfe und Vorhalte vehement ab, mehrheitlich mit unglaubwürdi- gen Begründungen. An der oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte er seine Version, wonach er nur als Reisebegleiter agiert habe und nicht in die Raubüberfäl- le involviert gewesen sei (pag. 1019, Z. 11 und Z. 27 ff.; pag. 1023, Z. 2 ff.). Dies zeugt nicht von Einsicht und Reue. Darüber hinaus erleichterte es die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden auch kaum. Die vom Beschuldigten eingestandenen Handlungen sind daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Somit wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 28. Strafmilderungsgrund Gemäss Art. 48 lit. e aStGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn seit der Tat eine verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Gemäss der Rechtsprechung beruht die Strafmilderung wegen verhältnismässig langer Zeitdauer seit der Tat auf der gleichen Idee wie die Verjährung. Die heilende Wirkung der Zeit, welche die Notwendigkeit der Bestrafung vermindert, muss auch bei noch nicht eingetretener Verjährung berücksichtigt werden, wenn die Tat weit zurückliegt und sich der Täter seither wohl verhalten hat (BGE 132 IV 1 = Pra 05 [2006] Nr. 122 E. 6.1.1). Dieser Strafmilderungsgrund ist in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen, kann das Gericht diese Zeit unterschreiten (BGE 132 IV 1 = Pra 05 [2006] Nr. 122 E. 6.2.). Zwei Drittel der Verjährungsfrist für sämtliche Delikte sind abgelaufen. Somit ist zu prüfen, ob der Beschuldigte sich in der Zwischenzeit wohlverhalten hat. Die Anfor- derungen an das Wohlverhalten sind umstritten (zum Ganzen BSK StGB- WI- PRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 48 N 42). Nach einem Teil der Lehre ent- spricht Wohlverhalten dem Fehlen von strafbaren Handlungen, wobei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Nach einem anderen Teil der Lehre genüge bereits die Legalbewährung. Gegen den Beschuldigten wurde im Jahr 2008 in Russland eine Untersuchung we- gen Betäubungsmitteldelikten geführt (pag. 533). Die entsprechenden Sachverhalte trugen sich im Januar 2008 zu (pag. 533 ff.), also unmittelbar nach den hier zu be- urteilenden Taten. Auch ohne Strafregisterauszug aus Russland, der trotz mehrerer Bemühungen nicht rechtzeitig erhältlich gemacht werden konnte (dazu E. 5 oben), kann als gesichert erachtet werden, dass der Beschuldigte letztlich zu einer Frei- heitsstrafe verurteilt wurde, aus der er im Jahr 2014 entlassen wurde (pag. 662, Z. 36 f.). Angesichts dessen muss auf die Aussagen des Beschuldigten, er sei seit- her wieder in Russland kriminell aktiv gewesen (pag. 141, Z. 174; pag. 140, Z. 168 f.), nicht näher eingegangen werden. Der Beschuldigte hat sich seit den Straftaten ohne jeden Zweifel nicht wohlverhalten, sondern hat sich seither strafbar gemacht und wurde nach den vorliegend relevanten Tatzeitpunkten zu einer Frei- heitsstrafe verurteilt. 52 29. Zwischenfazit 2 Es bleibt somit bei einer Freiheitsstrafe von 120 Monaten bzw. 10 Jahren. 30. Anrechnung Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder ei- nes anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 13. November 2018 in Haft (pag. 49). Per 19. Mai 2021 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an (pag. 990). Die Haft betrug bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs 918 Tage. 31. Vollzug Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug scheidet aus (Art. 42 und Art. 43 aStGB), weshalb weitere Ausführungen hiezu nicht notwendig sind. 32. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Die ausge- standene Haft von 918 Tagen wird an die Strafe angerechnet (Art. 51 aStGB). Zu- dem wird festgestellt, dass der Beschuldigte per 19. Mai 2021 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hat. V. Zivilpunkt 33. Zu beurteilen ist die von der Straf- und Zivilklägerin 4 anhängig gemachte Zivilkla- ge. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die in der Zi- vilklage geltend gemachte Forderung ist gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens im Parteivortrag zu beziffern. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft sie nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Straf- und Zivilklägerin 4 hat seit ihrer Konstituierung im Zivilpunkt keine Forde- rung beziffert oder begründet. Die Zivilklage lässt sich daher nicht beurteilen und muss in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen werden. VI. Verfahrenskosten und Entschädigungen 34. Verfahrenskosten 34.1 In erster Instanz Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im erstinstanzlichen Verfahren ist in Art. 426 StPO geregelt. Demnach trägt die beschuldigte Person die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 53 In erster Instanz wurde der Beschuldigte in allen Anklagepunkten verurteilt. Ihm wurden folgerichtig die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28'594.70 vollumfänglich auferlegt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zu- sammen aus Gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 22'594.70, zuzüglich der Gebühr der Staatsanwaltschaft für den Auftritt vor dem erstinstanzlichen Gericht von CHF 1'000.00 und die Gebühren des Gerichts von CHF 5'000.00. Die erstinstanzliche Kostenregelung ist nachvollziehbar und die Kosten in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Auch in Bezug auf den Zivilpunkt ist die vorinstanzliche Kostenregelung nicht zu beanstanden. In Anbetracht des Aufwandes rechtfertigte es sich, dafür keine Kos- ten auszuscheiden. 34.2 In oberer Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittel- verfahren obsiegt oder unterliegt, bestimmt sich daran, in welchem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen bzw. abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). Der Umstand, dass die Generalstaatsan- waltschaft lediglich Anschlussberufung erklärt hat, ändert an diesem Grundsatz nichts. In Anbetracht der Umstände des Falles rechtfertigt es sich, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 24 lit. b des Dekrets betreffend die Ver- fahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 fest- zusetzen. Darin enthalten ist eine angemessene Gebühr für den Auftritt der Gene- ralstaatsanwaltschaft vor der Kammer. Infolge vollständigen Unterliegens des Beschuldigten und vollständigen Obsiegens der Generalstaatsanwaltschaft werden die Kosten des oberinstanzlichen Verfah- rens dem Beschuldigten auferlegt. 35. Entschädigungen 35.1 In erster Instanz Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ wird/wurde eine Entschädigung ausgerichtet. Für das erstinstanzliche Verfahren richtet sich die Entschädigung nach den eingereichten Honorarnoten, beläuft sich gesamthaft auf CHF 21'637.80 und ergibt sich im Detail aus dem Dispositiv. Zu- sätzlich zur amtlichen Entschädigung werden Fürsprecher B.________ die für Übersetzungskosten angefallenen Auslagen in Höhe von CHF 2'190.00 durch den Kanton Bern erstattet. Der Kanton Bern kann gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vom Beschuldigten die Rückzahlung der amtlichen Entschädigung von CHF 21'637.80, exklusive die Auslagen für Übersetzungskosten, verlangen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'012.50, zu bezahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. 54 35.2 In oberer Instanz Die für das oberinstanzliche Verfahren durch Fürsprecher B.________ eingereichte Honorarnote (pag. 1047 ff.) wurde durch die Kammer gekürzt. Der in der Abrechnung von Fürsprecher B.________ ausgewiesene Zeitaufwand von 42:10 Stunden ist anhand der Leistungskontoblätter nicht nachvollziehbar. Die- sen zufolge betrug der Zeitaufwand gesamthaft lediglich 40 Stunden (gerundet), was vermutungsweise auf einen Rechnungsfehler zurückzuführen ist. Für die oberinstanzliche Verhandlung vom 8. Juni 2021 ist in den Leistungskonto- blättern ein Zeitaufwand von 8 Stunden veranschlagt. Die oberinstanzliche Ver- handlung dauerte jedoch lediglich 4 ½ Stunden (08:30 Uhr bis 12:15 Uhr; 16:45 Uhr bis 17:30 Uhr). Einschliesslich ½ Stunde für die Nachbereitung ergibt sich ge- samthaft ein Zeitaufwand von 5 Stunden für die oberinstanzliche Verhandlung. Dies führt zu einer Reduktion des ausgewiesenen Zeitaufwandes um 3 Stunden. Als Vorbereitung für die oberinstanzliche Verhandlung ist in den Leistungskonto- blättern ein Aufwand von 6 Stunden für das Verfassen der Berufungserklärung (Eintrag vom 30. Juli 2020), 6 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers für die Besprechung mit dem Beschuldigten (Eintrag vom 27. Mai 2021) sowie weitere 6 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung (Eintrag vom 3. Juni 2021) ausgewiesen. Dieser Gesamtaufwand für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung erscheint der Kammer unbegründet hoch, zumal Fürsprecher B.________ mit Berufungserklärung vom 3. August 2020 bereits eine rund 13 seiti- ge Begründung ausgearbeitet hatte (pag. 801 ff.). Nach Ansicht der Kammer er- scheint angesichts der Komplexität des Falles, des für die Berufungserklärung be- reits geleisteten Aufwands und der im erstinstanzlichen Verfahren erarbeiteten Ak- tenkenntnis ein Aufwand von gesamthaft 12 Stunden für die Vorbereitung auf die oberinstanzliche Verhandlung als angemessen. Folglich ist der ausgewiesene Zeitaufwand um weitere 6 Stunden zu reduzieren. Weiter sind den Leistungskontoblättern zahlreiche Aufwendungen zu entnehmen, deren zeitliche Berücksichtigung nicht im Verhältnis zu den jeweils ausgewiesenen Leistungen zu stehen scheint (z.B. 16. September 2020 «Email von Bewährungs- hilfe»: 0:15 Stunden; 16. September 2020 «Email an Bewährungshilfe»: 0:15 Stun- den; 21. September 2020 «Email von Bewährungshilfe»: 0:15 Stunden; 28. Okto- ber 2020 «Email von Bewährungshilfe»: 0:15 Stunden; 21. Januar 2021 «Brief an Klient + Kopien»: 0:15 Stunden; 16. Februar 2021 «Telefonische Besprechung mit Regionalgefängnis»: 0:15 Stunden; 25. Februar 2021 «Telefonische Besprechung mit Obergericht wegen Akteneinsicht»: 0:15 Stunden). Für viele dieser Positionen ist der ausgewiesene Zeitaufwand objektiv nicht nachvollziehbar, weder im Einzel- nen noch in der Gesamtheit. Es rechtfertigt sich eine Reduktion des ausgewiese- nen Zeitaufwands um eine weitere Stunde. Somit verbleibt ein Zeitaufwand von 30 Stunden. Die an Fürsprecher B.________ auszubezahlende Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren ergibt sich im De- tail aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet. 55 Entschädigt werden auch die von Fürsprecher vorgeleisteten Aufwendungen für die Übersetzung in Höhe von CHF 354.00. In diesem Umfang besteht keine Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten. VII. Verfügungen 36. Strafvollzug Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 37. Weitere Verfügungen Von einer eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigten Person kann nach Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-ProfilG; SR 363) ein DNA-Profil erstellt werden. Das zu- ständige Bundesamt löscht das erstellte DNA-Profil im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach 20 Jahren seit der Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Sie holt zuvor die Zustimmung der zuständigen rich- terlichen Behörde ein (Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dasselbe gilt für nach Art. 260 ff. StPO erhobene biometrische erkennungsdienstliche Daten (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten vom 6. Dezember 2013 [SR 361.3]). In der Praxis wird die Zustimmung zur Löschung regelmässig im Endentscheid vor- zeitig erteilt. Die Vorinstanz begründete nicht, weshalb sie die Zustimmung nicht er- teilte. Gründe, von dieser Praxis abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Dementspre- chend wird dem zuständigen Bundesamt vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (W.________(PCN)) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Gleichermassen wird dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der über den Beschuldigten erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 56 VIII. Dispositiv I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangen - am 8. März 2007 in Interlaken, gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, zum Nachteil von K.________, L.________, M.________, N.________ und der J.________(AG) AG; - am 9. Mai 2007 in Montreux, gemeinsam mit O.________ und I.________, zum Nachteil der C.________; - am 5. Dezember 2007 in Interlaken, gemeinsam mit P.________, Q.________, R.________ und S.________, zum Nachteil der J.________(AG) AG, der T.________(SA) und der U.________(SA); 2. der Freiheitsberaubung, mehrfach begangen - am 8. März 2007 in Interlaken, gemeinsam mit G.________, H.________ und I.________, zum Nachteil von V.________; - am 9. Mai 2007 in Montreux, gemeinsam mit O.________ und I.________, zum Nachteil von F.________; und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 1, 183 Ziff. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 918 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 19. Mai 2021 vorzeitig ange- treten worden ist. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28'594.70. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. 57 II. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 93.083 200.00 CHF 18’616.60 Reisezuschlag CHF 675.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 799.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’090.80 CHF 1’547.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21’637.80 volles Honorar 93.083 250.00 CHF 23’270.75 Reisezuschlag CHF 675.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 799.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 24’744.95 CHF 1’905.35 Total CHF 26’650.30 nachforderbarer Betrag CHF 5’012.50 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 21'637.80, zuzüglich CHF 2'190.00 für vorgeleistete Übersetzerkosten, total ausmachend CHF 23'827.80 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 21'637.80 (exkl. Kosten der Übersetzung von CHF 2'190.00) zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'012.50, zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 510.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’510.70 CHF 501.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’012.00 volles Honorar 30.00 250.00 CHF 7’500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 510.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’010.70 CHF 616.80 Total CHF 8’627.50 nachforderbarer Betrag CHF 1’615.50 58 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'012.00, zuzüglich CHF 354.00 für vorgeleistete Übersetzerkosten, total ausmachend CHF 7'366.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 7'012.00 (exkl. Kosten der Übersetzung von CHF 354.00) zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'615.50, zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin F.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (W.________(PCN)) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Die Vorakten X.________ der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Ober- land, werden dieser nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - den StrafklägerInnen 1-3 - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich [mit dem Hinweis, dass die Freiheitsstrafe noch nicht vollstreckbar ist]; Mo- 59 tiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechts- mittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienste (MIDI; Dispositiv un- verzüglich; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt Thorberg (Dispositiv unverzüglich) Bern, 8. Juni 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 15. Dezember 2021) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 60