A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'598.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Die Zivilklage des Privatklägers C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VII. 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft