51 sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I. hiervor und unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafen gemäss Ziff. III. hiervor im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 10’800.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. September 2020. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.