Der Beschuldigte wurde vorliegend im Strafpunkt verurteilt. Die Aufwendung (Anreise zur Hauptverhandlung) hängt mit dem Strafpunkt zusammen. Der Straf- und Zivilkläger gilt demnach als obsiegend und der Beschuldigte hat ihm die Auslagen von CHF 120.00 zu ersetzen. 50 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 18. Mai 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde