433 N 10 f.). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten bei einer nicht anwaltlich vertretenen Privatklägerschaft etwa Lohneinbussen für Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die eigene Befragung (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 433 N 20). Die vom Straf- und Zivilkläger im Zusammenhang mit der Anreise für die erstinstanzliche Hauptverhandlung geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 120.00 gelten nach dem Gesagten als notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO und sind diesem bei Obsiegen zu ersetzen. Der Beschuldigte wurde vorliegend im Strafpunkt verurteilt.