Von einem Obsiegen kann sicherlich dann gesprochen werden, wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt verurteilt wird und die Privatklägerschaft auch im Zivilpunkt obsiegt, ihr also die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird. Soweit die Privatklägerschaft hinsichtlich des Strafpunktes obsiegt hat, sind die mit dem Strafpunkt zusammenhängenden Aufwendungen zu entschädigen, auch wenn die Zivilforderung auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 433 N 10 f.).