31. Entschädigung der Privatklägerschaft Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person unter anderem dann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Von einem Obsiegen kann sicherlich dann gesprochen werden, wenn die beschuldigte Person im Strafpunkt verurteilt wird und die Privatklägerschaft auch im Zivilpunkt obsiegt, ihr also die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird.