machte im vorinstanzlichen Verfahren 468 Kopien geltend und oberinstanzlich sodann 594 Kopien. Die Kammer erachtet diese Anzahl von Kopien in Anbetracht der oberinstanzlich neu dazu gekommenen Akten, welche insgesamt (inkl. Couverts und Zustellbestätigungen) ungefähr 130 Seiten betragen, als nicht gerechtfertigt. Es werden demzufolge lediglich 100 Kopien entschädigt.