Die Kammer erachtet es dennoch als angemessen, Rechtsanwalt B.________ mehr als 50% des erstinstanzlichen Honorars für das oberinstanzliche Verfahren zuzusprechen, da dieser infolge Verschiebung der Berufungsverhandlung sich zweimal auf die Verhandlung vorbereiten musste. Im Weiteren erachtet die Kammer eine Kürzung der Auslagen für Kopien als angezeigt. Rechtsanwalt B.________ machte im vorinstanzlichen Verfahren 468 Kopien geltend und oberinstanzlich sodann 594 Kopien.