Die Kammer erachtet gestützt auf diesen Grundsatz als auch gestützt auf die angezeigten Kürzungen seiner Kostennote eine Reduktion des Aufwandes für das oberinstanzliche Verfahren um 5 Stunden auf 16 Stunden als angemessen. Diese Kürzung gründet insbesondere darin, dass am 28. Mai 2021 infolge Verschiebung der Verhandlung keine Besprechung mit dem Klienten und keine Abschlussarbeiten stattgefunden haben. Zudem erachtet die Kammer den am 25. Mai 2021 verbuchten Aufwand für das Finalisieren der Anträge und des Plädoyers von 90 Minu-