BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren nur 10-50% vom erstinstanzlichen Honorar. Der vorinstanzlich – gekürzte – Aufwand betrug 20 Stunden (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 244), sodass oberinstanzlich grundsätzlich ein Aufwand von maximal 10 Stunden geltend gemacht werden kann. Die Kammer erachtet gestützt auf diesen Grundsatz als auch gestützt auf die angezeigten Kürzungen seiner Kostennote eine Reduktion des Aufwandes für das oberinstanzliche Verfahren um 5 Stunden auf 16 Stunden als angemessen.