erstinstanzliche Bestimmung des amtlichen Honorars zu bestätigen ist. 30.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ reichte für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren seine Kostennote vom 3. November 2021 ein (pag. 392 ff.) und machte einen Aufwand von 21 Stunden sowie eine Entschädigung von CHF 4'888.00 geltend. Auf die Geltendmachung des vollen Honorars wurde verzichtet. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren nur 10-50% vom erstinstanzlichen Honorar.