Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung gestützt auf die Begründung, dass der Fall einen eher unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufweise, nicht als unhaltbar, was von der Verteidigung im Übrigen auch nicht näher ausgeführt wurde, womit die