29. Verfahrenskosten 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. Dieser Kostenspruch ist zu bestätigen. Eine Kostenausscheidung für den Zivilpunkt ist nicht angebracht, zumal dieser keinen wesentlichen zusätzlichen Aufwand generiert hat.