ergänzende Angaben und reichte Belege nach. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten und mangels Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers (vgl. Ziff. I. 1. hiervor) darf das Urteil jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (vgl. Ziff. I. 5. hiervor), so dass es dabei bleibt, dass der Straf- und Zivilkläger seine Forderung separat auf dem Zivilweg einzufordern haben wird. VII. Kosten und Entschädigungen