Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen sind die Erklärungen des Straf- und Zivilklägers als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen. Der Straf- und Zivilkläger machte in der Folge im erstinstanzlichen Verfahren zudem Schadenersatz (Schaden an Rennrad und Kleidern) im Umfang von CHF 700.00 geltend. Die Vorinstanz erwog jedoch, er habe diese Forderung weder genügend begründet noch belegt, weswegen diese auf den Zivilweg verwiesen werde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Oberinstanzlich machte der Straf- und Zivilkläger mit Eingabe vom 30. März 2021 (pag. 294 ff.) ergänzende Angaben und reichte Belege nach.