Es ist somit davon auszugehen, dass eine umfassende Information gemäss Art. 305 Abs. 1 StPO unterblieben ist. Diesfalls hat das sich mit dem Fall befassende Gericht diese Pflicht wahrzunehmen (BSK StPO-MUZZUCHELLI/POSTIZZI, Art. 118 N 12a). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Straf- und Zivilkläger vom Vorsitzenden dazu befragt, ob er im Weiteren auch noch eine Zivilforderung geltend machen wolle, was er bejahte (pag. 198 Z. 21 ff.). Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen sind die Erklärungen des Straf- und Zivilklägers als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen.