Indessen ist nicht ersichtlich, dass er in irgendeiner Form darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden muss, und was die Konstituierung als Zivilkläger genau bedeutet. Entsprechende Belehrungen fehlen auch im Protokoll der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2019, an der der Straf- und Zivilkläger im Übrigen als beschuldigte Person (einfache Verkehrsregelverletzung) befragt wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass eine umfassende Information gemäss Art. 305 Abs. 1 StPO unterblieben ist.