Vorliegend hat der Strafund Zivilkläger die entsprechende Möglichkeit auf dem ihm von der Staatsanwaltschaft übermittelten Formular nicht angekreuzt (vgl. pag. 50). Indessen ist nicht ersichtlich, dass er in irgendeiner Form darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden muss, und was die Konstituierung als Zivilkläger genau bedeutet.