Die Kammer erachtet diese Sanktion als zu mild, weil der Abstand beim Überholmanöver deutlich zu gering und angesichts der Geschwindigkeit des Radfahrers die Überholstrecke ziemlich knapp bemessen war. Da die Kammer das Urteil aber ohnehin nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern kann, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 1 Tag festgesetzt. VI. Zivilpunkt Die Vorinstanz hiess den Antrag des Straf- und Zivilklägers auf Ersatz seiner Reiseauslagen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom