auch davon ausgegangen werden, dass kein Unterhalt bezahlt wird, zumal der Beschuldigte nie konkrete Angaben dazu gemacht hat. Betreffend die zweite Ehe soll die Scheidung hängig sein, wobei die tatsächliche Bezahlung von Unterhalt an den Sohn M.________ oder die getrennt lebende Ehefrau weder behauptet noch belegt wurde. Die Kammer erachtet in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00 als angemessen. Dabei ist zu erwähnen, dass die Erhöhung des Tagessatzes, gegenüber dem Urteil der Vorinstanz, nicht vom Verschlechterungsverbot erfasst wird (Art. 391 Abs. 2 StPO).