Sogar unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren konnte er die Kontrolle nicht bewahren und attackierte am 13. April 2020 Polizisten aus nichtigem Anlass. Im Übrigen erscheint die Bildung der Gesamtgeldstrafe durch die Vorinstanz unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafen korrekt und dabei insbesondere auch die Tatsache, dass das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen nicht überschritten werden darf, womit sich weitere Ausführungen erübrigen.