Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Insbesondere der Umstand, dass am 30. August 2017 noch auf den Widerruf der Strafe gemäss Urteil vom 13. Januar 2016 verzichtet wurde, aber der bei dieser Gelegenheit lediglich teilbedingt ausgesprochene Vollzug den Beschuldigten nicht davon abgehalten hat, weiter zu delinquieren und sein Verhalten zu überdenken, fällt dabei stark ins Gewicht. Sogar unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren konnte er die Kontrolle nicht bewahren und attackierte am 13. April 2020 Polizisten aus nichtigem Anlass.