Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB wird aus den widerrufenen und neuen Geldstrafen in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtgeldstrafe gebildet. Da die Strafe vom Januar 2016 ihrerseits bereits eine Gesamtstrafe war, werden davon 4/5, also 72 Tagessätze asperiert. Bei der Strafe vom August 2017 werden 2/3, also 26 Tagessätze zur Erhöhung herangezogen. Da das gesetzliche Höchstmass nicht überschritten (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB) und auch die Strafart nicht auf Freiheitsstrafe gewechselt werden darf, wird die Gesamtgeldstrafe auf das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen festgelegt (BGE 144 IV 217, E.3.3.3. und 3.6.).