Dabei fällt negativ ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte gegenüber dem verletzten Privatkläger sehr aggressiv verhalten hat, ihm sagte, er wolle ihm «eine Hauen» (pag. 150 Z. 120), bzw. so «geladen» war, dass dieser auf die andere Strassenseite flüchtete und sich der Zeuge G.________ veranlasst sah, sich zwischen die Beiden zu stellen (pag. 69 Z. 45 und pag. 73 Z. 189). Auch aufgrund dieses Verhaltens kann nicht nochmals auf den Widerruf der Strafe vom 13. Januar 2016 wegen Nötigung, Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verzichtet werden.