42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich (BGE 134 IV 140 E. 4.5.).