24. Widerruf Zum Widerruf kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 242 f.): Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf.