Auch im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall liess sich – wie bereits ausgeführt – ein entsprechendes Verhalten feststellen. Auch wenn die Körperverletzung an sich nicht aus einer körperlichen Attacke resultierte, sondern aus dem Bremsmanöver, liess sich der Beschuldigte von der aus seiner Sicht ungewöhnlichen Fahrweise des Velofahrers reizen und veranlasste ihn ein (vermeintlicher) Schlag auf die Seite seines Lieferwagens zu einem gefährlichen Bremsmanöver, das den Sturz und die Verletzung des Straf- und Zivilklägers zur Folge hatte. Schliesslich näherte er sich diesem wie auch dem Zeugen G._____