42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (HUG, in: Donatsch [Hrsg.]/ Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, Art. 42 N 6). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtli-