22. Zusatzstrafe Wie vorstehend unter Ziff. V. 20 erläutert ist die neue Strafe als Zusatzstrafe auszufällen. Die einfache Körperverletzung stellt vorliegend die schwerste Straftat dar. Die Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Delikte von 130 Tagessätzen ist daher um die Grundstrafe (60 Tagessätze) angemessen zu erhöhen. Es rechtfertigt sich, diese mit 40 Strafeinheiten zu aspirieren, womit die Gesamtstrafe 170 Tagessätze beträgt.