Ein weiteres Verfahren wegen einfacher Körperverletzung wurde am 11. April 2021 eingeleitet, ist jedoch noch hängig und kann somit nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren liess der Beschuldigte den ersten Termin der Berufungsverhandlung verschieben, da er angeblich Covid-19-Symptome aufwies, und blieb in der Folge auch dem zweiten angesetzten Verhandlungstermin aus gleichem Grund – ohne diesen jedoch belegen zu können – fern. Damit ist er unentschuldigt nicht zum Termin erschienen, was als negativ bewertet werden muss. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt vorliegend nicht vor.