21.4 Täterkomponente Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse verweist die Kammer vorab auf den Leumundsbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 28. April 2021, welcher anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingeholt wurde (pag. 316 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte, obwohl sich die Eltern früh getrennt hätten und eine Zeit lang kein Kontakt zu seinem Vater bestanden habe, eine normale Kindheit erlebt habe und zusammen mit seiner jüngeren Schwester aufgewachsen sei.