21.2 Asperation für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Die VBRS-Richtlinien sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit bedeutendem Unfall oder krassem Fahrfehler eine Strafe von 35 Strafeinheiten mit einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 vor. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn diese unter Berücksichtigung dieser Richtlinien sowie der vorliegend versuchsweisen Deliktsbegehung eine Strafe von 25 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen als angemessen erachtete (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 239).