Dass der Beschuldigte demnach nicht direktvorsätzlich handelte, ist im Rahmen des Kriteriums der Willensrichtung verschuldensmindernd zu berücksichtigten. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wäre ein rechtskonformes Verhalten, indem er sein Fahrzeug erst nach vollständigem Abschluss des Überholmanövers und zudem an geeigneter Stelle zum Stillstand gebracht hätte, dem Beschuldigten ohne weiteres zuzumuten gewesen (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238). Das Tatverschulden ist nach dem Gesagten unverändert als leicht zu bezeichnen.