Der Beschuldigte wusste bzw. musste wissen, dass der seitliche Abstand beim Überholen nicht genug gross war, worauf ihn der Straf- und Zivilkläger zurecht mit seiner Handbewegung aufmerksam machte. Die Verletzungen, welche sich der Straf- und Zivilkläger durch seinen Sturz in der Folge wegen des Bremsmanövers des Beschuldigten zuzog, strebte dieser zwar nicht direkt an, nahm diese aber in Kauf und hielt solche für möglich. Dass der Beschuldigte demnach nicht direktvorsätzlich handelte, ist im Rahmen des Kriteriums der Willensrichtung verschuldensmindernd zu berücksichtigten.