41 Vorwurf gemacht werden, welcher das Verschulden des Beschuldigten herabsetzen würde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden – in Anbetracht des weiten Strafrahmens – dennoch als leicht zu bezeichnen (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 238).