Es erscheint vor diesem Hintergrund sehr rücksichtslos, angesichts der Gegebenheiten der Strecke sofort abrupt zu bremsen, nur um den Radfahrer an Ort und Stelle zur Rede zu stellen. Im Weiteren stellt die Kammer fest, dass die Tat nicht geplant war, sondern lediglich auf einer spontanen Reaktion des Beschuldigten basierte. Zumal sich der Straf- und Zivilkläger verkehrsregelkonform verhielt, kann diesem kein