Im Rahmen der Bewertung der Verwerflichkeit des Handels ist sodann massgebend, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen bzw. seine kriminelle Energie. Hierbei stellt die Kammer fest, dass die Reaktion des Beschuldigten auf den angeblichen Schlag durch den Straf- und Zivilkläger gegen sein Fahrzeug eindeutig übertrieben ausgefallen ist. Tatsächlich war – wenn überhaupt – mit einer höchstens leichten Beschädigung zu rechnen. Es erscheint vor diesem Hintergrund sehr rücksichtslos, angesichts der Gegebenheiten der Strecke sofort abrupt zu bremsen, nur um den Radfahrer an Ort und Stelle zur Rede zu stellen.